Tarifwechsel nach Betriebsübergang nur bei übereinstimmendem fachlichem Geltungsbereich

Ein neuer Arbeitgeber ist nach einem Betriebsübergang grundsätzlich an die bisherigen Rechte und Pflichten aus dem übergegangenen Arbeitsverhältnis gebunden, dies gilt auch für etwaige tarifvertragliche Regelungen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das übergegangene Arbeitsverhältnis in den fachlichen Geltungsbereich des beim Erwerber geltenden Tarifvertrages fällt und eine übereinstimmende Tarifbindung der Vertragsparteien besteht. (BAG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 AZR 164/07)

Der Fall

Die Klägerin war bei einer Dienstleistungs-GmbH im Küchendienst beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der allgemeinverbindliche Manteltarifvertrag für das Gebäudereinigerhandwerk Anwendung. Der Teilbetrieb „Küchendienste“ wurde auf die Beklagte übertragen. Diese bereitet in der zum Krankenhaus gehörenden Küche Speisen zu, sorgt für deren Transport zu den Stationen und reinigt die benutzten Utensilien. Die Beklagte behandelte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin nach dem allgemeinverbindlichen Manteltarifvertrag Gaststättengewerbe. Die Klägerin hielt diesen Tarifvertrag für unanwendbar und machte Zuschläge nach dem Manteltarifvertrag für das Gebäudereinigerhandwerk geltend.

Die Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg. Das Arbeitsverhältnis fällt nicht in den fachlichen Geltungsbereich des Manteltarifvertrages Gaststättengewerbe. Folglich gilt der Manteltarifvertrag für das Gebäudereinigerhandwerk einzelarbeitsvertraglich weiter. Die Rechte und Pflichten aus dem Manteltarifvertrag für das Gebäudereinigerhandwerk sind gemäß § 613a Abs.1 Satz 2 BGB Inhalt des auf die Beklagte übergegangenen Arbeitsverhältnisses geworden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass im Betrieb der Beklagten der Manteltarifvertrag Gaststättengewerbe angewandt wird. § 613a Abs.1 Satz 3 BGB sieht zwar eine Ausnahme von der einzelvertraglichen Weitergeltung des im alten Betrieb geltenden Tarifvertrages vor, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuem Inhaber durch einen anderen Tarifvertrag geregelt sind. Das setzt aber voraus, dass zum einen Arbeitnehmer und Erwerber übereinstimmend tarifgebunden sind und zum anderen, dass das übergegangene Arbeitsverhältnis überhaupt in den fachlichen Geltungsbereich des anderen Tarifvertrages fällt. Der fachliche Geltungsbereich des Manteltarifvertrages Gaststättengewerbe bestimmt sich nach den Begriffen des Gaststättengesetzes. Eine „Speisewirtschaft“ liegt hiernach vor, wenn zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden und der Betrieb Jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, da die Beklagte die Mahlzeiten nicht unmittelbar für die Patienten, sondern für das Krankenhaus zubereitet, das seinerseits für die Verpflegung der Patienten sorgen muss.

Das Fazit

Für die Frage, welche tariflichen Bestimmungen nach einem Betriebsübergang auf die übergegangenen Arbeitsverhältnisse Anwendung finden, ist zu ermitteln, ob die Arbeitsverhältnisse überhaupt in den fachlichen Geltungsbereich eines beim Betriebserwerber geltenden Tarifvertrages fallen. Findet der beim Betriebserwerber geltende Tarifvertrag keine Anwendung, werden die tarifvertraglichen Regelungen des beim Betriebsveräußerer geltenden Tarifvertrages Inhalt des Arbeitsvertrages. Diese Regelungen dürfen erst nach Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs zum Nachteil des Beschäftigten geändert werden.

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