Übergang eines Arbeitsverhältnisses auf eine Optionskommune

§ 6c Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) II, der den Übergang eines Arbeitsverhältnisses auf eine Optionskommune regelt, ist wegen eines unzulässigen Eingriffs in die durch Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) garantierte Berufsfreiheit verfassungswidrig (BAG, Beschluss vom 26. September 2013, Aktenzeichen 8 AZR 775/12).

Der Fall

Die Klägerin war seit dem 1. November 2008 als Teamleiterin im Bereich SGB II in einer Agentur für Arbeit tätig. Ihr oblag die Leitung des gemeinsamen Arbeitgeberserviceteams. Nachdem der zuständige Landkreis ab 1. Januar 2011 als weiterer kommunaler Träger nach dem SGB II durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zugelassen worden war, wurde der Klägerin sowohl durch die Agentur für Arbeit als auch durch den Landkreis mitgeteilt, dass ihr Arbeitsverhältnis nach § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II ab diesem Zeitpunkt auf den Landkreis übergehen werde. Diesen Übergang hält die Klägerin für unwirksam. Sie macht geltend, ihr Arbeitsverhältnis bestehe mit der Agentur für Arbeit fort.

Die Entscheidung

Das BAG hält § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II wegen eines unzulässigen Eingriffs in die durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Berufsfreiheit des Arbeitnehmers für verfassungswidrig. Dem Arbeitnehmer wird insbesondere kein Recht zum Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses eingeräumt. Das BAG hat den Rechtsstreit daher ausgesetzt, um eine Entscheidung des BVerfG einzuholen, ob § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG verfassungswidrig ist.

Das Fazit

Der dbb begrüßt diesen Beschluss. Bereits in der Vergangenheit hat der dbb darauf hingewiesen, dass die von der Bundesagentur für Arbeit auf die Optionskommunen übergegangenen Beschäftigten bei einem gesetzlichen Übergang die gleichen Rechte haben müssen wie bei einem Übergang kraft Rechtsgeschäfts gemäß § 613a BGB. Es darf sich bei einem gesetzlichen Übergang nicht um einen Übergang zweiter Klasse ohne Widerspruchsrecht handeln. Die Rechte der Arbeitnehmer müssen im gleichen Umfang gewahrt bleiben und zwar unabhängig davon, ob ein Rechtsgeschäft zugrunde liegt oder – wie so oft im öffentlichen Dienst – ein Gesetz.Das BAG hat in einem aktuellen Urteil vom 11. September 2013, Aktenzeichen 7 AZR 107/12, auch die Rechte der Beschäftigten in den Optionskommunen gestärkt. Das BAG hat entschieden, dass die Kommunen die Befristung von Arbeitsverträgen mit ihren Arbeitnehmern nicht allein mit der „Experimentierklausel“ des § 6a SGB II rechtfertigen dürfen. Das Optionsmodell war zunächst bis zum 31. Dezember 2010 befristet. Im August 2010 wurden die Zulassungen unter bestimmten Voraussetzungen über den 31. Dezember 2010 hinaus unbefristet verlängert. Die zunächst bestehende Ungewissheit über die Fortführung des Optionsmodells rechtfertigt jedoch nach Ansicht des BAG keine Befristung eines Arbeitsvertrags.

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