Vorliegen eines Betriebsteilübergangs

Ein Betriebsteilübergang im Sinne von § 613a BGB setzt voraus, dass ein selbständig übertragbarer Betriebsteil vorliegt. Das verlangt, dass beim Betriebsteilveräußerer bereits ein organisatorisch verselbständigter Betriebsteil gegeben ist, der unter Wahrung seiner Identität beim Betriebsteilerwerber weitergeführt wird. Eine bloße Wahrnehmung der gleichen Funktion ohne die Übertragung wesentlicher sächlicher oder immaterieller Betriebsmittel oder – etwa in betriebsmittelarmen Betrieben – der Übernahme des nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teils des Personals reicht nicht. Nach diesen Grundsätzen hat das Bundesarbeitsgericht einen Betriebsteilübergang verneint für den Fall, dass eine Schwimmtrainerin im Hochleistungssport bei einem anderen Verein denselben Personenkreis in den gleichen Trainingsstätten wie zuvor trainierte. Die Klägerin bildete als Schwimmtrainerin mit der von ihr betreuten Trainingsgruppe nach Auffassung des Gerichts keinen selbständig übertragbaren Betriebsteil. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte ebenso wenig Erfolg.

(BAG, Urteil vom 5. Februar 2004 - 8 AZR 639/02)

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