Auswirkung eines Betriebsübergangs auf arbeitsvertraglich in Bezug genommene Tarifverträge

Arbeitsvertraglich in Bezug genommene Tarifverträge, die der Erwerber nach einem Betriebsübergang nicht beeinflussen kann, finden keine Anwendung (EuGH, Urteil vom 18.07.2013, Rechtssache C-426/11 Alemo-Herron gegen Parkwood).

Der Fall

Die Entscheidung beruht auf einem englischen Sachverhalt, bei dem ein kommunaler Betrieb erst privatisiert und anschließend im Jahr 2004 weiterveräußert wurde. Als Teil des öffentlichen Dienstes sahen die Arbeitsverträge eine Bezugnahme auf die jeweils geltenden Tarifverträge des National Joint Council for Local Government Services vor, was in etwa mit den Tarifverträgen der kommunalen Arbeitgeberverbände vergleichbar ist. Privatunternehmen können in England nicht Mitglied der Arbeitgeberverbände werden und somit auch nicht den Ausgang von Tarifverhandlungen beeinflussen. Nach dem Erwerb durch das Unternehmen wurden die in Bezug genommenen Tarifentgelte erhöht. Das Unternehmen war der Ansicht, dass der geänderte Tarifvertrag mit den darin enthaltenen Entgelterhöhungen keine Anwendung findet. Nach dem Weg durch die Instanzen landete der Fall schließlich vor dem Europäischen Gerichtshof, der diese Frage klären sollte.

Die Entscheidung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) gab dem Unternehmen recht. Eine dauerhafte Bindung eines Betriebserwerbers an Tarifverträge über eine Bezugnahmeklausel geht zu weit. Die unternehmerische Freiheit wird zu stark eingeschränkt, wenn der Unternehmer Tarifverhandlungen nicht beeinflussen kann und trotzdem an deren Ausgang gebunden ist. Die in der europäischen Grundrechtecharta festgelegte unternehmerische Freiheit komme dann zu kurz. Dem Erwerber würde die Möglichkeit genommen, die Entwicklung der Arbeitsverträge in seinem Unternehmen zu beeinflussen und an die neuen Gegebenheiten anzupassen.

Fazit

Das Urteil des EuGH vermag nicht zu überzeugen. Wer ein Unternehmen kauft, kann sich vorher über die Vertragsbedingungen der Beschäftigten informieren und damit kalkulieren. Des Weiteren sind die Arbeitsverträge nicht in Stein gemeißelt, sondern auch änderbar. Der EuGH berücksichtigt leider auch die Vertragsfreiheit der Arbeitnehmer zu wenig, die seinerzeit ihre Arbeitsverträge samt dynamischer Klausel unterschrieben haben. Was das Urteil für deutsche Gerichte bedeutet, ist noch nicht absehbar. Ob die Möglichkeit, Haustarifverträge abzuschließen oder dem Arbeitgeberverband beizutreten, die Argumentation des EuGH beeinflusst, bleibt abzuwarten.

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