Betriebliche Übung beim Personaltransport von Beschäftigten des ÖPNV

Die Beklagte betreibt als Tochterunternehmen einer Stadt in NRW den öffentlichen Personennahverkehr. Der Kläger ist bei ihr seit 1973 als Straßenbahnfahrer beschäftigt. Für das Arbeitsverhältnis gelten die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes.

Die Beklagte hatte zum Personaltransport auch des Klägers ursprünglich so genannte „Personalwagen“ immer dann eingesetzt, wenn aufgrund der Dienstzeit der Weg vom oder zum Arbeitsplatz nicht mit planmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt werden konnte. Nach einer Betriebsvereinbarung aus dem Jahre 1979 wurde der Einsatz der für den Kläger kostenlosen „Personalwagen“ schließlich auf wenige Strecken beschränkt.

Straßenbahnfahrer, die nicht an diesen Strecken wohnten, wurden auf Kosten der Beklagten mit Sammeltaxen befördert. Diese Betriebsvereinbarung wurde zum 1. April 2000 ersatzlos aufgehoben.

Der Kläger verlangt festzustellen, dass ein Anspruch auf kostenlose Beförderung zur Früh- bzw. von der Spätschicht bereits vor 1979 aufgrund betrieblicher Übung Inhalt seines Arbeitsvertrags geworden sei. Dieser Anspruch konnte durch nachfolgende Betriebsvereinbarungen nicht abgelöst worden sein. Er hat beantragt festzustellen, dass die Beklagte weiterhin verpflichtet sei, ihm auf ihre Kosten außerhalb der Fahrzeiten öffentlicher Verkehrsmittel den Weg von und zu der Arbeit zu ermöglichen.

In den Vorinstanzen behielt der Kläger Recht. Mit der Revision beim Bundesarbeitsgericht hatte nun der Arbeitgeber Erfolg. Ein Anspruch aufgrund einer betrieblichen Übung war nicht entstanden. Ein solcher Anspruch würde eine vertragliche Nebenabrede betreffen. Im Geltungsbereich der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes muss dies aber schriftlich vereinbart werden, was vorliegend unterblieben war. Das BAG brauchte daher nicht zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch aus betrieblicher Übung durch eine Betriebsvereinbarung beseitigt werden kann.

(BAG, Urteil vom 18. September 2002 - 1 AZR 477/01)

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