Versicherungszahlungen bei chronischem Fatigue-Syndrom

Ein chronisches Fatigue-Syndrom (CFS) infolge einer anerkannten Berufskrankheit kann von der gesetzlichen Unfallversicherung zu entschädigen sein. Zugleich konkretisierte das Gericht die Maßstäbe für die Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bei CFS (Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. November 2025, Aktenzeichen L 3 U 206/19).

Der Fall

Die 1969 geborene Klägerin war als Erzieherin an einer Grundschule im Berliner Umland tätig. Anfang 2012 traten dort mehrere Fälle von Ringelröteln auf. In zeitlichem Zusammenhang erkrankte auch die Klägerin und musste aufgrund ausgeprägter Gelenkbeschwerden stationär behandelt werden. Die Laborergebnisse bestätigten eine Infektion mit dem Parvovirus B19, auf den die Ringelröteln zurückgehen. Die zuständige Berufsgenossenschaft erkannte diese Infektion als Berufskrankheit nach Nr. 3101 an, lehnte jedoch die Anerkennung der in der Folge bestehenden anhaltenden Erschöpfungssymptomatik als weitere Krankheitsfolge ab.

Das Sozialgericht Frankfurt (Oder) stellte das CFS als Folge der Berufskrankheit fest und sprach der Klägerin eine Rente auf der Grundlage einer zeitlich gestaffelten Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 60 beziehungsweise 80 Prozent zu. Gegen diese Entscheidung legte die Berufsgenossenschaft Berufung ein.

Die Entscheidung

Das LSG bestätigte, dass das CFS kausal auf die anerkannte Parvovirus-Infektion zurückzuführen sei. Die im Berufungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten hätten nachvollziehbar dargelegt, dass über eine bloße zeitliche Abfolge hinaus ein medizinisch tragfähiger Ursachenzusammenhang bestehe. Damit liege eine entschädigungspflichtige Berufskrankheit vor.

In Bezug auf die Rentenhöhe änderte das Gericht jedoch die erstinstanzliche Entscheidung ab. Für die Bewertung der MdE bei CFS existierten keine etablierten unfallmedizinischen Erfahrungswerte. Zur Orientierung könne jedoch auf die Begutachtungsempfehlungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zu Post-COVID-Syndromen zurückgegriffen werden. Danach sei eine ausgeprägte Fatigue regelmäßig mit einer MdE von etwa 30 Prozent zu bewerten; bei zusätzlichen Beeinträchtigungen komme eine Erhöhung in Betracht. Unter Berücksichtigung der bei der Klägerin fortbestehenden chronischen Muskel- und Gelenkschmerzen hielt das Gericht eine Gesamt-MdE von 40 Prozent für sachgerecht.

Das Fazit

Die Entscheidung verdeutlicht, dass auch postinfektiöse Erschöpfungssyndrome als Folgen einer anerkannten Berufskrankheit entschädigungsfähig sein können, sofern der Kausalzusammenhang medizinisch belegt ist. Zugleich konkretisiert das Urteil die Maßstäbe für die MdE-Bewertung bei CFS und betont die Möglichkeit, mangels spezifischer Erfahrungswerte auf vergleichbare Leitlinien zurückzugreifen. Die Entscheidung besitzt darüber hinaus Bedeutung für andere beruflich erworbene Infektionskrankheiten und kann künftig auch bei der Anerkennung einer COVID-19-Erkrankung als Berufskrankheit interessant werden.

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