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Hepatitis-C-Infektion nicht zwangsläufig Berufskrankheit
Trotz des erhöhten Infektionsrisikos im Gesundheitsbereich wird nicht jede Infektion automatisch als Berufskrankheit anerkannt. Voraussetzung ist, dass ein zeitlicher Zusammenhang zur Tätigkeit besteht (BSG, Urteil vom 2. April 2009, Aktenzeichen B 2 U 30/07)
Der Fall
Die Klägerin arbeitete nach ihrer Ausbildung zur Zahnarzthelferin aushilfsweise bis zum November 2000 in einer Zahnarztpraxis. Im August und Oktober 2000 wurde in der Praxis ein Patient mit Hepatitis C behandelt. Zwei Jahre später, im Januar 2002, wurde bei der Klägerin eine akute Hepatitis C-Infektion festgestellt. Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin die Anerkennung der Infektion als Berufskrankheit. Sie führt dazu aus, dass sie sich bei der Arbeit infiziert habe. Der späte Ausbruch der Krankheit sei bei Hepatitis C nicht ungewöhnlich. Ein Großteil der Infektionen würde ohne erkennbare Symptome verlaufen.
Die Entscheidung
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Gericht sah keinen Zusammenhang zwischen der Tätigkeit in der Praxis im Jahr 2000 und der Erkrankung zwei Jahre später. Grundsätzlich gelten für die Anerkennung von Infektionen als Berufskrankheiten geringere Hürden als sonst üblich. Soweit eine erhöhte Ansteckungsgefahr am Arbeitsplatz nachgewiesen ist, wird eine Infektionskrankheit oft als Berufskrankheit anerkannt. Voraussetzung ist aber, dass eine Ansteckung bei der Arbeit hinreichend wahrscheinlich ist. Der Ausbruch der Krankheit fand bei der Klägerin aber erst weit nach der üblichen Inkubationszeit statt. Dies macht eine Ansteckung am Arbeitsplatz nach Ansicht des Gerichts sehr unwahrscheinlich. Einen Nachweis dafür, dass bei ihr eine asymptomatische Infektion vorlag, konnte die Klägerin nicht liefern. Somit liegt keine Berufskrankheit vor.
Das Fazit
Eine Berufskrankheit liegt vor, wenn die Verrichtung einer versicherten Tätigkeit zur Einwirkung von Belastungen, Schadstoffen oder ähnlichem auf den Körper geführt hat und diese dann eine Krankheit verursachen. Bei Infektionskrankheiten muss statt des Infektionsvorgangs nur eine besonders erhöhte Infektionsgefahr hinreichend wahrscheinlich sein, um von der Erkrankung auf eine Ansteckung am Arbeitsplatz schließen zu können. Die besonderen Schwierigkeiten der Beweisführung werden hier berücksichtigt. Aber auch diese Vereinfachung der Beweisregeln können nicht mehr weiterhelfen, wenn zwischen dem Ende der Tätigkeit und dem erstmaligen Ausbruch der Krankheit zu viel Zeit vergangen ist. Maßstab ist hier die übliche Inkubationszeit. Krankheiten verlaufen jedoch häufig anders als im Lehrbuch. Dieser Verlauf muss dann im Einzelfall nachgewiesen werden. Die bloße Möglichkeit eines abweichenden Verlaufs genügt vor Gericht nicht.