Zusatzurlaub für nächtlichen Bereitschaftsdienst

Für die Leistung von nächtlichem Bereitschaftsdienst kann ein Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich aufgrund des Arbeitszeitgesetzes bestehen, der durch Allgemeine Geschäftsbedingungen oder einzelvertragliche Vereinbarungen konkretisiert wird. (BAG, Urteil vom 15. Juli 2009 - 16 Sa 45/08)

Der Fall

Die Klägerin ist seit einigen Jahren bei dem von der Beklagten betriebenen Krankenhaus als Krankenschwester beschäftigt. Durch Bezugnahme in ihrem Arbeitsvertrag findet der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) in kirchlicher Fassung Anwendung. Dieser sieht unter bestimmten Voraussetzungen Zusatzurlaubstage als Ausgleich für Nachtarbeitsstunden vor, wenn diese nicht außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit geleistet werden. Die Ausschlussfrist zur Geltendmachung dieser Ansprüche beträgt sechs Monate. Die Klägerin leistet regelmäßig nächtlichen Bereitschaftsdienst. Sie machte gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 27. September 2006 Zusatzurlaub für das Jahr 2005 geltend. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 11. Oktober 2006, dass derzeit in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren geklärt werde, inwieweit Bereitschaftsdienst einen Anspruch auf Zusatzurlaub auslöse, und dass deshalb über den Antrag noch nicht entschieden werden könne. Er werde jedoch fristwahrend zur Personalakte genommen. Mit ihrer Klage machte die Klägerin für die Jahre 2004, 2005 und 2006 Zusatzurlaub geltend und berief sich hierbei auf den BAT in kirchlicher Fassung sowie auf § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG), wonach für Nachtarbeit ein angemessener Ausgleich zu gewähren ist.

Die Entscheidung

Die Klage hatte teilweise Erfolg. Die Klägerin hat Anspruch auf Zusatzurlaub für das Jahr 2006. Für die Jahre 2004 und 2005 ist die Frist zur Geltendmachung der Ansprüche abgelaufen. Für das Jahr 2006 kann sich die Beklagte nicht auf eine verspätete Geltendmachung berufen, da ihr Schreiben vom 11. Oktober 2006 so verstanden werden konnte, dass sie sich bezüglich noch nicht verfallener Ansprüche nicht auf die Versäumung von Ausschlussfristen berufen werde. Der Anspruch auf Zusatzurlaub selbst folgt aus § 6 Abs. 5 ArbZG, der durch die Regelungen des BAT in kirchlicher Fassung, die als Allgemeine Geschäftsbedingungen in den Arbeitsvertrag einbezogen sind, konkretisiert wird. Der Anspruch auf Zusatzurlaub gilt auch für nächtlichen Bereitschaftsdienst, da dieser ebenfalls als Arbeitszeit anzusehen ist. Die Regelung, wonach Zusatzurlaub nur für Nachtarbeit innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit und damit nicht für Bereitschaftsdienst zusteht, ist unangemessen und damit unwirksam.

Das Fazit

In zwei weiteren Verfahren über einen Ausgleich für nächtlichen Bereitschaftsdienst, denen § 27 Abs. 3.1 TVöD-K zugrunde lag, hat das BAG den Parteien den Abschluss eines Vergleichs nahegelegt. Dies deutet darauf hin, dass das BAG auch im Geltungsbereich von TVöD und TV-L einen Ausgleichsanspruch für nächtlichen Bereitschaftsdienst nicht für ausgeschlossen hält. Es empfiehlt sich daher auch im Bereich von TVöD und TV-L, eventuelle Ausgleichsansprüche für nächtlichen Bereitschaftsdienst vorsorglich gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich geltend zu machen.

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