Rufbereitschaft per Handy

Rufbereitschaft im Tarifsinne ist gegeben, wenn der Angestellte verpflichtet ist, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufzuhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Die vom Arbeitgeber angeordnete Erreichbarkeit per Handy erfüllt diese Voraussetzungen. Das geht aus einem Urteil des BAG vom 29. Juni 2000 hervor. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war der Kläger beim Technischen Hilfswerk als Verwaltungsangestellter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Bundesangestellten-Tarifvertrag Anwendung. Dieser regelt in § 15 die Anordnung von Rufbereitschaft und deren Vergütung. Danach ist der Angestellte verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufzuhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt.

Beklagte hatte angeordnet, dass nach einem im voraus festgelegten Plan sich jeweils bestimmte Arbeitnehmer bereitzuhalten haben, um gegebenenfalls alarmiert werden zu können. Früher geschah das telefonisch; in den letzten Jahren waren die Mitarbeiter mit Euro-Signal-Empfängern ausgestattet und hatten sich nach deren Signal des nächsten Telefons zu bedienen, um die Einsatzzentrale anzurufen. Die Beklagte zahlte während dieser Zeit die für die Rufbereitschaft vorgesehene Vergütung nach den tariflichen Bestimmungen. Im Jahre 1996 ersetzte sie die Euro-Signal-Empfänger durch Funktelefone, so genannte Handys, und strich die Rufbereitschaftsvergütung. Der Kläger wurde im Jahre 1996 erstmals in das Alarmierungssystem mit einbezogen. Im Zeitraum Januar 1996 bis März 1997 war er in diversen Monaten zwischen 4 und 8 Tagen zur möglichen Alarmierung eingeteilt. In der gesamten Zeit wurde er 2- 3mal fernmündlich in Anspruch genommen.

Mit der Klage forderte der Kläger für die Monate Januar 1996 bis März 1997 die Rufbereitschaftsvergütung entsprechend den tariflichen Bestimmungen. Er meinte, dass es keinen Unterschied mache, ob er mittels Euro-Signal-Empfänger oder durch das Funktelefon alarmiert werde. Die Beklagte machte geltend, dass eine Rufbereitschaft im tariflichen Sinne nicht vorliege. Im Gegensatz zu demjenigen, der in Rufbereitschaft sei, könne der Kläger sich, wenn er eingeteilt sei, frei bewegen. Er unterliege hinsichtlich seines Aufenthaltsortes keinen Beschränkungen und brauche den Aufenthaltsort dem Arbeitgeber nicht anzuzeigen. Anders sei es zur Zeit der Verwendung der Euro-Signal-Empfänger gewesen; bei deren Anwendung habe sich der Bedienstete stets im näheren Umkreis einer Telefonmöglichkeit aufhalten müssen und habe im Fall der Alarmierung zunächst seinen Aufenthaltsort mitzuteilen gehabt.

Das BAG folgte dieser Argumentation nicht. Vielmehr vertrat der zuständige Senat die Auffassung, die vom Arbeitgeber angeordnete Erreichbarkeit per Handy erfülle die Voraussetzungen der Rufbereitschaft im Tarifsinne. Das ergebe die Tarifauslegung. Zwar sei der Kläger nicht verpflichtet gewesen, sich an einer bestimmten, der Beklagten mitzuteilenden Stelle aufzuhalten, sondern konnte seinen Aufenthalt wählen und verändern, ohne seinen Arbeitgeber jeweils informieren zu müssen. Er sei aber dennoch während der Erreichbarkeit per Handy in der Bestimmung seines Aufenthaltes beschränkt gewesen. So habe die Verpflichtung bestanden, Aufenthaltsorte zu wählen, an denen er über ein von ihm ständig betriebs- und empfangsbereit zu haltendes Funktelefon erreicht werden konnte. Dazu habe es gehört, dass er sich von dem Funktelefon nicht außer Hörweite entfernte und grundsätzlich Orte mied, an denen Funktelefone nicht betrieben werden können oder dürfen. Auch diese Form angeordneter Bereitschaft des Arbeitnehmers erfülle nach Sinn und Zweck der Tarifregelungen den Begriff der Rufbereitschaft. Anderenfalls wäre die Heranziehung des Arbeitnehmers unzulässig, weil dieser mangels tarifvertraglicher oder einzelvertraglicher Vereinbarung außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit weder zur Arbeit noch zur Arbeitsbereitschaft verpflichtet ist.

Rechtlich unerheblich sei der Hinweis der Beklagten, die moderne Kommunikationstechnik habe die Ausübung der Rufbereitschaft in Fällen wie diesem so sehr erleichtert, dass die Höhe des tariflich vorgesehenen Entgelts nicht mehr gerechtfertigt sei. Es sei Sache der Tarifvertragsparteien zu entscheiden, ob von ihnen vereinbarte Arbeitsbedingungen wegen des technischen Fortschritts geändert werden müssen.

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