Abgrenzung Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft

Muss ein Beschäftigter ständig erreichbar und kurzfristig innerhalb von 15 Minuten zum Dienstantritt bereit sein, so liegt keine Rufbereitschaft, sondern Bereitschaftsdienst vor, da eine enge zeitliche und räumliche Bindung des Beschäftigten gegeben ist. (LAG Köln, Urteil vom 13. August 2008 - 3 Sa 1453/07)

Der Fall

Der Kläger war seit dem 1. Februar 2006 bei der beklagten Klinik als Funktionsoberarzt in der Unfallchirurgie beschäftigt. Auf sein Arbeitsverhältnis waren die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) anwendbar. Der Kläger kündigte sein Arbeitsverhältnis zum 31. Juli 2006. Mit seiner Klage machte er unter anderem die Nachzahlung von Vergütung für Bereitschaftsdienste geltend. Da er innerhalb von 15 Minuten zum Dienstantritt bereit sein musste, habe keine Rufbereitschaft, sondern Bereitschaftsdienst vorgelegen, der auch entsprechend höher zu vergüten gewesen sei. Die Beklagte wandte hiergegen unter anderem ein, dass aus der Tatsache, dass der Kläger sich in einem Gastarztzimmer auf dem Klinikgelände aufgehalten habe, noch nicht folge, dass es sich bei seinen Diensten um Bereitschaftsdienst gehandelt habe. Er habe sich durchaus auch räumlich entfernen dürfen. Darüber hinaus seien die Ansprüche teilweise zu spät geltend gemacht worden.

Die Entscheidung

Die Klage hatte teilweise Erfolg.

Die von dem Kläger geleisteten Dienste, die er aufgrund seines Arbeitsvertrages kurzfristig innerhalb von 15 Minuten antreten musste, sind als Bereitschaftsdienste zu werten. Deshalb steht dem Kläger die Differenz zwischen der Rufbereitschafts- und der Bereitschaftsdienstvergütung zu. Das wesentliche Unterscheidungskriterium zwischen Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst ist die freie Bestimmung des Aufenthaltsortes. Zwar musste sich der Kläger nicht an einem von der Beklagten bestimmten Ort aufhalten, jedoch musste er erreichbar und innerhalb von 15 Minuten zum Dienstantritt bereit sein. Dies stellte neben der zeitlichen Einschränkung auch eine mittelbare räumliche Einschränkung dar, die es dem Kläger faktisch nicht gestattete, seinen Aufenthaltsort frei zu bestimmen. Nach Ansicht des Gerichts liegt Bereitschaftsdienst vor, wenn die Arbeitsaufnahme innerhalb von 20 Minuten nach Abruf erfolgen muss, da dies eine derart enge Bindung des Beschäftigten schafft, die mit dem Wesen der Rufbereitschaft nicht mehr zu vereinbaren ist. Allerdings müssen aufgrund der Vorgaben der AVR Ansprüche innerhalb von sechs Monaten geltend gemacht werden, so dass die Beklagte die länger zurückliegenden Bereitschaftsdienste nicht mehr nachträglich vergüten muss.

Das Fazit

Das Urteil bestätigt die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Rufbereitschaft liegt danach nur dann vor, wenn der Beschäftigte tatsächlich die Möglichkeit hat, sich um persönliche und familiäre Dinge zu kümmern. Ist der Beschäftigte aufgrund einer zu engen zeitlichen Bindung hierzu nicht in der Lage, so liegt Bereitschaftsdienst mit der entsprechend höheren Vergütung vor. Bei einem Zeitraum von 20 Minuten zwischen Abruf und Arbeitsantritt liegt eine enge Bindung und damit keine Rufbereitschaft vor.

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