mit der TdL (2023) & Hessen (2024)
Kein Wiedereinstellungsanspruch nach wirksamer Befristung
Der Kläger war seit November 1988 an der Universität Hannover auf Grund sechs befristeter Arbeitsverträge zunächst in Vollzeit sowie ab 1993 in Teilzeit beschäftigt. Der letzte, im April 1996 geschlossene, Arbeitsvertrag war für die Zeit vom 1. Mai 1996 bis 30. April 2000 befristet. Wie bereits in der Vergangenheit vertrat der Kläger bei seiner Tätigkeit als Studienberater die dem Personalrat und dem Gesamtpersonalrat angehörende Stelleninhaberin. Diese war ab 1984 vollständig bzw. seit April 1993 zur Hälfte ihrer Arbeitszeit von der Arbeit freigestellt. Im Frühjahr 2000 wurde sie erneut in den Personalrat gewählt und freigestellt. Das beklagte Land lehnte eine Weiterbeschäftigung des Klägers über den 30. April 2000 hinaus ab und stellte als Vertretung für die Stelleninhaberin eine jüngere Angestellte ein. Der Kläger hat die Befristung des letzten Arbeitsvertrags für unwirksam gehalten und hilfsweise vom beklagten Land den Abschluss eines weiteren Vertrags verlangt.
Die Klage hatte ebenso wie bereits in den Vorinstanzen beim Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Befristung des letzten Arbeitsvertrags war durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt. Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Wiedereinstellung besteht nach Ablauf eines wirksam befristeten Arbeitsverhältnisses grundsätzlich auch dann nicht, wenn sich entgegen der ursprünglichen Prognose auf Grund neuer Umstände eine Möglichkeit zur Weiterbeschäftigung ergibt. Die Rechtsprechung des BAG zum Wiedereinstellungsanspruch nach betriebsbedingter Kündigung ist auf befristete Arbeitsverträge nicht übertragbar.
(BAG, Urteil vom 20. Februar 2002 - 7 AZR 600/00)