Rechtsstatus eines Vertretungsprofessors

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger zu dem beklagten Land in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis steht. Der Kläger war seit 1994 als Vertretungsprofessor an einer Hochschule des beklagten Landes tätig. Zunächst wurde er auf der Grundlage befristeter Arbeitsverträge beschäftigt. Seit 1996 wurden ihm durch mehrere aufeinander folgende Schreiben übergangsweise – zuletzt für die Zeit von Oktober 1999 bis September 2000 – die Aufgaben einer Vertretungsprofessur übertragen. Mit der Übertragung der Vertretungsprofessur sollte nach dem Wortlaut des Arbeitsvertrages ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eigener Art und kein Beamtenverhältnis begründet werden. Den Schreiben war eine Rechtsmittelbelehrung angeschlossen, wonach gegen den Verwaltungsakt Widerspruch erhoben werden könne. Einen solchen Widerspruch hat der Kläger nicht eingelegt. Der Kläger hält das Vorgehen des beklagten Landes für missbräuchlich, weil das betreffende Hochschulgesetz keine Rechtsgrundlage für die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses für Vertretungsprofessoren enthalten habe und im Übrigen ein Vertretungsfall nicht vorgelegen habe. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte ebenso wenig Erfolg. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts konnte das beklagte Land dem Kläger durch Verwaltungsakt die Vertretungsprofessur im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses eigener Art übertragen. Der Verwaltungsakt leidet entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht an einem schweren und offenkundigen Mangel. Er ist nicht nichtig und deshalb von den Gerichten für Arbeitssachen zu beachten, entschied das Bundesarbeitsgericht.

(BAG, Urteil vom 25. Februar 2004 - 5 AZR 62/03)

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