Verlangen des Arbeitnehmers nach Verringerung seiner Arbeitszeit

Will ein Arbeitnehmer seine Arbeitszeit reduzieren, muss er sein Teilzeitverlangen so präzise dem Arbeitgeber mitteilen, dass dieser dem Antrag mit einem einfachen „Ja“ zustimmen kann. Dabei muss das Verlangen auf Verringerung der Arbeitszeit auf eine bestimmte Wochenstundenzahl konkretisiert werden. Tut er dies nicht, liegt kein wirksamer Teilzeitantrag vor. (BAG, Urteil vom 16. Oktober 2007 - 9 AZR 239/07)

Der Fall

Die Klägerin nahm bis zum 3. März 2005 Elternzeit in Anspruch. Am 5. Februar 2004 begehrte die Klägerin gegenüber ihrem beklagten Arbeitgeber erfolglos eine Teilzeitbeschäftigung im Anschluss an ihre Elternzeit. Mit Schreiben vom 22. März und 3. Juni 2004 wiederholte die Klägerin ihren Wunsch nach einer Arbeitszeitverringerung mit einem Umfang von 30 bis 40 Prozent ihrer bisherigen Vollzeittätigkeit. Der Arbeitseinsatz solle an zwei Tagen der Woche erfolgen. Mit Schreiben vom 3. November 2004 teilte die Klägerin mit, ihre Wochenarbeitszeit solle 16 Stunden betragen, jeweils acht Stunden vorzugsweise am Montag und Mittwoch in der Zeit von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr. Die Beklagte lehnte das Teilzeitbegehren ab, woraufhin die Klägerin klagte.

Die Entscheidung

Die Klage auf Gewährung des Teilzeitverlangens hatte Erfolg.

Die Verringerung der Arbeitszeit wurde von der Klägerin mit dem Schreiben vom 3. November 2004 ordnungsgemäß beantragt. Die Arbeitszeitverringerung wurde gem. § 8 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) über drei Monate vor Beginn der Teilzeit von der Klägerin gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht und auch wurde die diesbezüglich gewünschte Verteilung auf die Wochentage Montag und Mittwoch mitgeteilt. Im Übrigen wurde auch nicht gegen die Veränderungssperre des § 8 Abs. 6 TzBfG verstoßen. Diese Vorschrift besagt, dass ein Arbeitnehmer eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen kann, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat. Dies wiederum setze voraus, dass der Antrag auf Arbeitszeitverringerung hinreichend bestimmt sei. Die Teilzeitanträge der Klägerin vom 5. Februar, 22. März und 3. Juni 2004 waren nicht hinreichend bestimmt. Hinreichend bestimmt ist ein Antrag, wenn der Arbeitgeber den Antrag mit einem bloßen „Ja“ annehmen kann. Das ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer – wie vorliegend am 3. November 2004 – eine bestimmte Wochenstundenzahl nennt, auf die seine Arbeitszeit verringert werden soll. In den drei vorgenannten Anträgen machte die Klägerin lediglich das „Ob“ und mit 30 bis 40 Prozent einen unzureichend vagen Umfang ihres Verringerungswunsches, nicht aber die erforderliche konkrete Wochenstundenzahl geltend.

Das Fazit

Ein Beschäftigter kann seinen Antrag nach einer verringerten Arbeitszeit so häufig korrigieren, bis er hinreichend bestimmt ist. So lange kann ihm die zweijährige Veränderungssperre nicht entgegen gehalten werden. Kehrseite der Medaille ist, dass ein nicht korrigierter unwirksamer Antrag dazu führen kann, dass die Arbeitszeitverringerung erst zu einem späteren als dem ursprünglich gewünschten Zeitpunkt umgesetzt werden kann. Der Arbeitgeber muss sich nur dann mit dem Teilzeitverlangen eines Beschäftigten auseinandersetzen, wenn dieser den zeitlichen Umfang der gewünschten Arbeitszeitreduzierung konkret benennt. Andernfalls liegt überhaupt kein Verlangen nach Verringerung der Arbeitszeit im Sinne des § 8 Abs. 1 TzBfG vor.

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