mit der TdL (2023) & Hessen (2024)
Tarifvertragliche Regelungen über sachgrundlose Befristungen
Eine tarifliche Regelung, die die sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen bis zu einer Gesamtdauer von fünf Jahren bei fünfmaliger Verlängerungsmöglichkeit zulässt, ist wirksam (BAG, Urteil vom 26. Oktober 2016, Aktenzeichen 7 AZR 140/15).
Der Fall
Der Kläger war bei der Beklagten – einem Unternehmen der Energiewirtschaft – aufgrund eines befristeten, einmal verlängerten Arbeitsvertrags vom 15. Januar 2012 bis zum 31. März 2014 als kaufmännischer Mitarbeiter beschäftigt. Nach Ziffer 2.3.1. des auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Manteltarifvertrags (MTV) ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grunds bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer ist die höchstens fünfmalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrags zulässig. Der Kläger hält die tarifliche Bestimmung für unwirksam und griff daher die darauf gestützte Befristung seines Arbeitsvertrags zum 31. März 2014 an.
Die Entscheidung
Wie schon in den Vorinstanzen hatte seine Klage auch vor dem BAG keinen Erfolg. Die Regelung in Ziffer 2.3.1. MTV ist wirksam. Sie ist von der den Tarifvertragsparteien durch § 14 Abs. 2 Satz 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) eröffneten Regelungsbefugnis gedeckt. Danach ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer darf ein befristeter Vertrag nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 TzBfG höchstens dreimal verlängert werden. Nach § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG können durch einen Tarifvertrag die Anzahl der Verlängerungen und die Höchstdauer der Befristung abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG festgelegt werden. Diese Befugnis der Tarifvertragsparteien gilt aus verfassungs- und unionsrechtlichen Gründen nicht schrankenlos. Der durch § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG eröffnete Gestaltungsrahmen der Tarifvertragsparteien ermöglicht nur Regelungen, durch die die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG genannten Werte für die Höchstdauer eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags und die Anzahl der möglichen Vertragsverlängerungen nicht um mehr als das Dreifache überschritten werden.
Das Fazit
Im Geltungsbereich von TVöD und TV-L ergeben sich ebenfalls Besonderheiten bei der Anwendung des TzBfG. Diese sind in § 30 TVöD / TV-L zu finden. Grundsätzlich richtet sich gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 TVöD / TV-L die Zulässigkeit der Befristung eines Arbeitsvertrags im öffentlichen Dienst nach dem TzBfG. Es gibt jedoch Besonderheiten für die Beschäftigten, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte. Für diese Beschäftigten gelten die Sonderregelungen des § 30 Abs. 2 bis 5 TVöD / TV-L. Nach § 30 Abs. 3 Satz 1 TVöD / TV-L soll die Dauer des sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses in der Regel zwölf Monate nicht unterschreiten und die Befristung soll mindestens sechs Monate betragen. Bei einer sachgrundlosen Befristung zwischen sechs und zwölf Monaten muss der Arbeitgeber darlegen und beweisen, dass besondere Umstände vorliegen, welche die Befristung unterhalb der Regelfrist von zwölf Monaten rechtfertigen. Das bedeutet, dass im alten Anwendungsbereich des BAT West sachgrundlose Befristungen nur für zwei Zeitabschnitte von jeweils zwölf Monaten abgeschlossen werden sollten.