Schriftformerfordernis bei Befristung

Wird im Arbeitsvertrag zunächst nur mündlich die Befristung des Arbeitsverhältnisses vereinbart, so ist diese Befristungsabrede unwirksam und ein unbefristeter Arbeitsvertrag zustande gekommen. Fehlt jedoch eine zunächst nur mündlich getroffene Befristungsabrede, ist eine spätere schriftliche Befristung möglich. (BAG, Urteil vom 13. Juni 2007 - 7 AZR 700/06)

Der Fall

Der Kläger hatte sich bei dem beklagten Krankenhaus um eine Stelle als Arzt beworben. Die Parteien einigten sich zunächst mündlich auf eine Befristung vom 23. Februar 2004 bis zum 22. Februar 2005. Nach Aufnahme seiner Tätigkeit schloss der Kläger mit dem Arbeitgeber einen schriftlichen Arbeitsvertrag, nach dem das Arbeitsverhältnis vom 23. Februar 2004 bis zum 19. Februar 2005 befristet sein sollte.

Der Kläger hielt die Befristungsvereinbarung für unwirksam, weil sie erst nach Arbeitsantritt schriftlich vereinbart worden sei. Er klagte auf Weiterbeschäftigung.

Die Entscheidung

Das BAG wies die Klage ab, da die Parteien in dem Arbeitsvertrag eine dem Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) genügende Befristung zum 19. Februar 2005 vereinbart hatten.

Eine Befristungsabrede ist zwar unwirksam, wenn die Parteien zunächst nur mündlich die Befristung des Arbeitsvertrags vereinbaren. Etwas anderes gilt aber, wenn die im nach Arbeitsaufnahme geschlossenen Arbeitsvertrag enthaltene Befristungsabrede einen anderen Inhalt als die mündliche Befristungsabrede hat. In diesem Fall enthält der Arbeitsvertrag eine eigenständige, dem Schriftformerfordernis genügende Befristung. Danach liegt im Streitfall eine formwirksame Befristung vor.

Das Fazit

Drei Konstellationen mit unterschiedlichen Rechtsfolgen sind zu unterscheiden:

  1. Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien nur mündlich die Befristung eines Arbeitsvertrages, so ist diese Befristungsabrede unwirksam, denn die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Folglich ist ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen.
  2. Halten die Parteien die mündlich getroffene Befristungsabrede nach Arbeitsaufnahme durch den Arbeitnehmer in einem Arbeitsvertrag fest, liegt darin eine befristungsrechtlich bedeutungslose Wiedergabe des bereits mündlich vereinbarten. Auch hier liegt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vor.
  3. Haben die Parteien hingegen vor der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages mündlich keine Befristung vereinbart oder eine Befristungsabrede getroffen, die inhaltlich mit der in dem Arbeitsvertrag enthaltenen Befristung nicht übereinstimmt, enthält der Arbeitsvertrag eine dem Schriftformgebot genügende Befristung. Das Arbeitsverhältnis ist befristet.
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