Institutioneller Rechtsmissbrauch – Befristungskette im Hochschulbereich

Die Befristung eines Arbeitsvertrags kann trotz Vorliegens eines Sachgrunds für die Befristung aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs unwirksam sein. Dies gilt auch für Befristungen im Hochschulbereich, die auf den Sachgrund der Drittmittelfinanzierung nach § 2 Abs. 2 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) gestützt werden (BAG, Urteil vom 8. Juni 2016, Aktenzeichen 7 AZR 259/14).

Der Fall

Die Klägerin war vom 1. September 1989 bis zum 31. Oktober 2011 durchgehend an der Universität Leipzig beschäftigt, zunächst bis Februar 1996 auf der Grundlage von vier befristeten Arbeitsverträgen, die auch dem Abschluss der Promotion und dem Erwerb der Habilitation dienten. Anschließend war die Klägerin in dem Zeitraum vom 1. März 1996 bis zum 24. April 2007 als wissenschaftliche Assistentin im Rahmen eines Beamtenverhältnisses auf Zeit tätig. Darauf folgten für die Zeit vom 25. April 2007 bis zum 31. Oktober 2011 zwei auf den Sachgrund der Drittmittelfinanzierung gestützte befristete Arbeitsverträge. Das Arbeitsgericht hat die Klage, mit der die Klägerin die Unwirksamkeit der zuletzt vereinbarten Befristung zum 31. Oktober 2011 geltend gemacht hatte, abgewiesen. Das sächsische Landesarbeitsgericht (LAG) hat der Klage stattgegeben.

Die Entscheidung

Die Revision der Beklagten hatte vor dem BAG Erfolg. Entgegen der Ansicht des LAG war die letzte Befristung nicht rechtsmissbräuchlich, da ein erheblicher Zeitraum der befristeten Beschäftigung der wissenschaftlichen Qualifizierung der Klägerin diente. Gegen eine missbräuchliche Ausnutzung der Befristungsmöglichkeit nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG sprechen Beschäftigungszeiten im Hochschulbereich, die der wissenschaftlichen Qualifikation des Mitarbeiters dienen, unabhängig davon, ob diesen Arbeits- oder Beamtenverhältnisse auf Zeit zugrunde liegen. Der Senat konnte den Rechtsstreit allerdings nicht abschließend entscheiden, da aufgrund der bislang getroffenen Feststellungen nicht beurteilt werden kann, ob die Befristung durch den Sachgrund der Drittmittelfinanzierung oder durch einen anderen Sachgrund gerechtfertigt ist. Die Sache wurde deshalb zur weiteren Sachaufklärung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Das Fazit

Die Befristung eines Arbeitsvertrags kann sich trotz Sachgrund als institutioneller Rechtsmissbrauch darstellen und damit unwirksam sein. Dabei indizieren Anhaltspunkte wie eine lange Gesamtdauer des Beschäftigungsverhältnisses oder eine außergewöhnlich hohe Anzahl von aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen den Rechtsmissbrauch. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn man die erweiterten Möglichkeiten des WissZeitVG heranzieht. § 2 Abs. 1 WissZeitVG sieht Befristungen von bis zu sechs Jahren für die Erlangung des Doktorgrads und grundsätzlich noch weitere sechs Jahre für die Habilitation vor. Bei mehreren befristeten Arbeitsverträgen überprüft das Arbeitsgericht stets nur die letzte erfolgte Befristung auf ihre Rechtmäßigkeit. Sollte sich die letzte Befristung als rechtmäßig erweisen – und so zeichnet sich die Tendenz aus der vorliegenden Pressemitteilung des BAG ab – ist die Kettenbefristung im vorliegenden Fall nicht rechtsmissbräuchlich.

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