Befristung eines Arbeitsverhältnisses und Mitbestimmung des Personalrats

Hat der Personalrat wie im Fall des Personalvertretungsgesetzes NW bei der Befristung eines Arbeitsverhältnisses mitzubestimmen, erstreckt sich seine Zustimmung auf Befristungsgrund und Befristungsdauer. Das Landesarbeitsgericht hat nun die Frage entschieden, ob ein Mitbestimmungsverstoß und dadurch die Unwirksamkeit der Befristungsvereinbarung vorliegt, wenn der Arbeitgeber nach erteilter Zustimmung durch den Personalrat die zeitliche Lage des auf ein Jahr befristeten Arbeitsverhältnisses abweichend von seinem Zustimmungsantrag um 14 Tage vorverlegt, ohne an Befristungsgrund und -dauer etwas zu ändern.

Nach dem Gericht unterliegt der Mitbestimmung beim Tatbestand „Einstellung“ nicht der Abschluss des Arbeitsvertrages, sondern nur die tatsächliche Beschäftigung des Arbeitnehmers. Deshalb beruht der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses auf keinem Mitbestimmungsverstoß, wenn die Einstellung des Arbeitnehmers ohne die erforderliche Zustimmung des Personalrats erfolgte. Bei der befristeten Einstellung bestimmt der Personalrat bereits beim Mitbestimmungstatbestand „Einstellung“ über das Anfangsdatum des Arbeitsverhältnisses mit. Seine gleichzeitig ausgeübte Mitbestimmung beim Tatbestand „Befristung“ bezieht sich deshalb nicht noch ein zweites Mal auf das Datum des Beginns.

(LAG Köln, Urteil vom 14. Februar 2003, Aktenzeichen 11 Sa 994/02)

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