Höhere Anforderungen für Haushaltsbefristung

Wird ein Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet, die für eine Aufgabe von vorübergehender Dauer ausgewiesen sind, so ist die darauf gestützte Befristung seines Arbeitsvertrags nur dann sachlich gerechtfertigt, wenn eine Kontrolle möglich ist, ob die befristete Beschäftigung tatsächlich der Deckung eines nur vorübergehenden Bedarfs dient. (BAG, Urteil vom 17. März 2010 - 7 AZR 843/08)

Der Fall

Die Klägerin war seit November 2005 bei der Agentur für Arbeit Berlin Süd beschäftigt. Ihr Arbeitsvertrag mit der beklagten Bundesagentur für Arbeit (BA) sah eine Befristung bis zum 31. Dezember 2007 vor. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses wurde gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) damit begründet, dass eine Vergütung aus Haushaltsmitteln erfolge, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und dass die Klägerin auch entsprechend beschäftigt werde. Die Beklagte stützte sich hierbei auf ihren Haushaltsplan für das Jahr 2005, der 5.000 zusätzliche Stellen zur Erledigung von Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II vorsah, die bis zum 31. Dezember 2007 befristet sein sollten. Mit ihrer Klage verfolgte die Klägerin das Ziel, die Unwirksamkeit der Befristung bis zum 31. Dezember 2007 festzustellen. Sie begründete die Klage damit, dass es an einem konkreten Mehrbedarf fehle und kein abgrenzbarer Arbeitsbereich im Haushaltsplan genannt sei. Außerdem könne sich eine Selbstverwaltungskörperschaft nicht auf eine Haushaltsmittelbefristung berufen.

Die Entscheidung

Die vom dbb Dienstleistungszentrum eingelegte Klage war erfolgreich. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin war unwirksam. Die Beklagte stützte die Befristung ausschließlich auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG. Eine solche Befristung ist dann sachlich gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln bezahlt wird, die für eine befristete Beschäftigung vorgesehen sind, und der Arbeitnehmer auch entsprechend beschäftigt wird. Der Haushaltsplan muss eine nachvollziehbare Zwecksetzung enthalten, um prüfen zu können, ob tatsächlich lediglich ein vorübergehender Bedarf besteht. Dies ist hier nicht der Fall, da der Haushaltsplan der Beklagten für das Jahr 2005 lediglich 5.000 befristete Arbeitsstellen für Aufgaben nach dem SGB II vorsieht. Daraus ist nicht zu erkennen, ob die Aufgaben nach dem SGB II tatsächlich nur vorübergehend anfallen oder ob der Bedarf in Bezug auf diese Aufgaben dauerhaft sein wird. Allein die Erwartung, dass der diesbezügliche Personalbedarf aufgrund der positiven Entwicklung des Arbeitsmarkts zurückgehen werde, reicht nicht aus. Auch die Planungen der BA, unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, die derzeit im Bereich des SGB III tätig sind, zukünftig auch im SGB-II-Bereich einzusetzen, da die Belastung im Bereich SGB III geringer werde, sind nicht ausreichend. Die Frage, ob sich eine Selbstverwaltungskörperschaft auf eine Haushaltsmittelbefristung berufen kann, wurde vom BAG ausdrücklich offen gelassen.

Das Fazit

Die Klägerin wurde von den Dienstleistungszentren des dbb betreut und vor Gericht vertreten. Die vorliegende Entscheidung stärkt die Rechte der Arbeitnehmer, indem sie die Hürden für eine mögliche Befristung des Arbeitsverhältnisses aus haushaltsrechtlichen Gründen hoch ansetzt. Nach dem TzBfG ist eine Befristung grundsätzlich nur dann möglich, wenn ein sachlicher Grund vorliegt. Besteht ein solcher nicht, ist in der Regel nur eine Befristung bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren möglich. Innerhalb dieses Zeitraums darf die Befristung höchstens dreimal verlängert werden. Eine Befristung ohne sachlichen Grund ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.

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