Haushaltsbefristungen der Bundesagentur für Arbeit unwirksam

Die Bundesagentur für Arbeit kann sich zur Rechtfertigung der Befristung eines Arbeitsvertrages nicht auf haushaltsrechtliche Gründe berufen, da bei ihr eine Identität zwischen Arbeitgeber und den Haushaltsplan aufstellendem Organ gegeben ist. (BAG, Urteil vom 9. März 2011 -7 AZR 728/09)

Der Fall

Der Kläger trat am 1. Januar 2006 bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) ein zunächst auf ein Jahr befristetes Arbeitsverhältnis an. Die Befristung wurde in der Folgezeit zweimal um jeweils ein Jahr verlängert und sollte am 31. Dezember 2008 enden. Die letzte Befristung begründete die BA damit, dass der Kläger aus Mitteln vergütet werde, die im Haushaltsplan 2008 für befristete Stellen vorgesehen waren. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 7 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist eine Befristung sachlich gerechtfertigt, wenn ein Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird. Mit seiner Klage machte der Kläger die Unwirksamkeit der Befristung geltend und begehrte die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis unbefristet fortbesteht.

Die Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg. Die BA konnte die Befristung des Arbeitsverhältnisses des Klägers nicht gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG mit haushaltsrechtlichen Vorgaben begründen. Sie war daher unwirksam. Denn wenn das Organ, das den Haushaltsplan aufstellt, gleichzeitig der Arbeitgeber ist, ist die aus § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG folgende Privilegierung öffentlicher Arbeitgeber durch einen Sachgrund für eine Befristung, der privaten Arbeitgebern nicht zur Verfügung steht, nicht mit dem Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz vereinbar. Eine solche Identität zwischen Arbeitgeber und den Haushaltsplan aufstellendem Organ ist bei der BA gegeben, da ihr Vorstand sowohl die Arbeitgeberfunktion ausübt als auch für die Aufstellung des Haushalts zuständig ist. Es stellte eine unangemessene Privilegierung der BA dar, wenn diese durch die Ausgestaltung ihres Haushalts selbst Sachgründe für die Befristung von Arbeitsverhältnissen schaffen könnte.

Das Fazit

Durch Einführung des § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG wurde für die Arbeitgeber des Öffentlichen Dienstes ein Sachgrund für eine Befristung von Arbeitsverhältnissen geschaffen, der in der Privatwirtschaft nicht zur Verfügung steht. Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Arbeitnehmer nur für begrenzte Zeit aus einer Stelle vergütet werden kann oder dass nur vorübergehend Haushaltsmittel für die Beschäftigung zur Verfügung stehen. Nicht ausreichend sind etwa die Begrenzung des Haushalts durch das Haushaltsjahr, die Notwendigkeit allgemeiner Einsparungen oder ein undatierter haushaltsrechtlicher kw-Vermerk (künftig wegfallend). Die Frage, ob die Privilegierung der Arbeitgeber des Öffentlichen Dienstes durch diesen haushaltsrechtlichen Befristungsgrund mit europäischem Recht übereinstimmt, hat das BAG am 27. Oktober 2010 dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Da das Ausgangsverfahren sich zwischenzeitlich jedoch erledigt hat, wird es hierzu vorerst keine Entscheidung des EuGH geben.

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