Verhältnismäßigkeit der Dauer der Probezeit

Für unbefristete Arbeitsverträge beträgt die Dauer der Probezeit sechs Monate. Bei befristeten Arbeitsverträgen muss die Zeitspanne der Probezeit im Verhältnis zu der Befristung stehen (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. Juli 2024, Aktenzeichen 19 Sa 1150/23).

Der Fall

Die Klägerin wurde mit einem befristeten Arbeitsvertrag mit Wirkung zum 22. August 2022 für die Dauer eines Jahres bis zum 21. August 2023 bei der Beklagten eingestellt. Die ersten vier Monate der Anstellung sollten dabei als Probezeit gelten. Die Klägerin war der Auffassung, dass die vereinbarte Probezeit von vier Monaten der Regelung des § 15 Absatz 3 Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) widerspreche, da diese nicht in einem angemessenen Verhältnis zur Befristung stehe. Hingegen hielt die Beklagte die vereinbarte Probezeit im Verhältnis zur Befristungsdauer für angemessen. Laut der Beklagten erfordere die von der Klägerin ausgeführte Tätigkeit eine 16-wöchige Ausbildungszeit, bevor die Arbeit voll produktiv aufgenommen werden könne. Zudem sei es in der Probezeit möglich, Erholungsurlaub zu nehmen. Aufgrund der hinzugetretenen Fehltage der Klägerin wegen Arbeitsunfähigkeit, sei eine Probezeit von vier Monaten daher als notwendig erachtet worden. Darüber hinaus sei nicht allein auf die Befristungsabrede im Arbeitsvertrag abzustellen, sondern auch die zu erwartende Dauer der Befristung für die Bestimmung einer angemessenen Länge der Probezeit zu berücksichtigen.

Die Entscheidung

Das Gericht hat entschieden, dass die Klausel im Arbeitsvertrag zur Probezeit von vier Monaten unwirksam ist. Die Bestimmung verstößt gegen § 15 Absatz 3 TzBfG, die regelt, dass die im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses vereinbarte Probezeit in einem angemessenen Verhältnis zur erwarteten Dauer der Befristung und zur Art der Tätigkeit stehen muss. Zwar legt das Gesetz in § 15 Absatz 3 TzBfG kein starres Verhältnis von Befristungs- und Probezeitdauer fest. Jedoch hindert dies nach Auffassung des Gerichts nicht daran, aus Gründen der Praktikabilität eine gewisse Dauer regelmäßig als angemessen anzusehen. Aus dem Zweck der Probezeit, die Arbeitsleistung zu überprüfen, folgt, dass die Dauer in einem nicht unbedeutenden Abstand zu der Befristungslänge stehen sollte. Das Gericht hat daher entschieden, dass ein Anteil von 25 Prozent der Befristungsdauer jedenfalls bei einer einjährigen Befristung als angemessen gilt. Der Beklagten gelang es auch nicht überzeugend darzulegen, weshalb in diesem Fall wegen der Art der Tätigkeit eine längere Probezeit angemessen wäre. Insbesondere ging aus den Darlegungen der Beklagten hervor, dass die Mitarbeitenden sich innerhalb der letzten Phase der Einarbeitungszeit weitgehend selbst überlassen bleiben und selbstständig arbeiten. Es erschloss sich aus dem Hervorbringen der Beklagten auch nicht, inwieweit innerhalb von drei Monaten in adäquater Weise eine hinreichende Überprüfung der Beklagten nicht möglich sein solle. Der allgemeine Hinweis, dass es für neu einstellende Arbeitgebende vorteilhafter sei, eine längere Beobachtungsphase für neue Mitarbeitende zu haben, reicht als Argument nicht aus.

Das Fazit

Das Gericht stellt für befristete Arbeitsverhältnisse klar, welche Dauer der Probezeit angemessen ist. Arbeitnehmende sollten dies bei Abschluss eines Arbeitsvertrags im Auge behalten, da für die Probezeit abweichende Kündigungsfristen gelten.

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