Ansprüche wegen Mobbings unterliegen nicht automatisch der sechsmonatigen Ausschlussfrist

In Mobbing-Fällen beginnt die Ausschlussfrist wegen der systematischen, sich aus mehreren einzelnen Handlungen zusammensetzenden Verletzungshandlung regelmäßig erst mit der zeitlich letzten Mobbing-Handlung (BAG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06).

Der Fall

Der Kläger war bei der Beklagten seit 1987 beschäftigt. Er erhob Klage auf Schadensersatz, Schmerzensgeld und Entschädigung wegen Persönlichkeitsverletzung mit der Begründung, er sei über Jahre hinweg in systematischer Weise Mobbinghandlungen ausgesetzt gewesen. Infolge dieser langjährig verübten rechtswidrigen Schikanen sei er psychisch bedingt arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte machte die Nichteinhaltung der Ausschlussfrist durch den Kläger geltend, da die Mobbingvorfälle erst nach über sechs Monaten von dem Kläger geltend gemacht worden seien.

Die Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg. Zwar gelten vertragliche Ausschlussfristen generell auch für Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche wegen Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts und damit auch für Ansprüche aus mobbingbedingten Verletzungshandlungen. Jedoch müsse bei Mobbingvorfällen eine „Gesamtschau“ der einzelnen Verletzungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts erfolgen. Liege danach ein übergreifendes systematisches Vorgehen vor, also ein Zusammenhang zwischen den einzelnen Mobbingvorfällen, seien auch länger als sechs Monate zurückliegende Vorfälle zu berücksichtigen.

Das Fazit

Maßgebend für die rechtzeitige Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund Mobbings ist die Unterscheidung, ob es sich beim Mobbing um eine einzelne Verletzung oder ein übergreifendes systematisches Vorgehen handelt. Liegt ein Fall systematischen Mobbings vor, müssen auch länger als sechs Monate zurückliegende Vorfälle berücksichtigt werden.

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