Keine Ausbildung: Azubi hat Anspruch auf tarifliche Vergütung

Sofern ein/-e Auszubildende/-r nicht ausgebildet, sondern so eingesetzt wird, dass sie/er die Aufgaben eines ungelernten Arbeitnehmenden ausübt, hat sie/er einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütung (Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 8. Juli 2021, Aktenzeichen 1 Ca 308/21).

Der Fall

Der klagende Auszubildende begann im September 2020 bei dem Beklagten eine Ausbildung zum Gebäudereiniger mit einer vereinbarten Ausbildungsvergütung in Höhe von 775 Euro. Allerdings meldete der Beklagte das Ausbildungsverhältnis weder bei der Berufsschule noch bei der Gebäudereiniger-Innung an. Ein Ausbildungsplan wurde ebenso wenig erstellt. Der Kläger wurde sodann von einem Arbeitskollegen einmalig in seine Tätigkeit eingewiesen und im Anschluss wurde er als Reinigungskraft mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden eingesetzt. Hierfür erhielt er lediglich die vereinbarte Ausbildungsvergütung. Dagegen wehrte er sich gerichtlich und bekam Recht.

Die Entscheidung

Das Arbeitsgericht Bonn entschied, dass der Beklagte mehr als die Ausbildungsvergütung und zwar die übliche tarifliche Vergütung eines ungelernten Arbeitnehmenden zahlen muss. Denn im hier vorliegenden Fall erbringt der Kläger – ohne ausgebildet zu werden – Leistungen, zu denen er aufgrund seines Ausbildungsvertrags nicht verpflichtet ist. Diese Tätigkeit ist daher nicht durch die Zahlung einer Ausbildungsvergütung abgegolten, sondern ihm ist, in entsprechender Anwendung von § 612 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), die Vergütung eines vergleichbaren Arbeitnehmenden zu zahlen. Da der Kläger in Wirklichkeit nach Art und Umfang seiner Arbeit wie eine ungelernte Kraft eingesetzt wurde, hat er somit auch Anspruch auf die tarifliche Vergütung nach der Lohngruppe 1 des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung, so das Gericht. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann noch Berufung eingelegt werden.

Das Fazit

Jede/-r, die/der einen Ausbildungsvertrag abschließt, geht damit Rechte und Pflichten ein, dies gilt selbstverständlich für beide Seiten. Zu den Pflichten der Arbeitgebenden gehört es, ihren Nachwuchs auch tatsächlich in dem jeweiligen Lehrberuf auszubilden. Sie als billige Arbeitskräfte zu missbrauchen, kommt leider nicht selten vor. In solch einem Fall müssen Auszubildende sich unbedingt wehren. Denn Arbeitgebende haben Auszubildende für die Berufsschule freizustellen und dürfen ihnen nur solche Aufgaben übertragen, die dem tatsächlichen Ausbildungszweck dienen. Insoweit ist das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn unbedingt zu begrüßen.

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