Unwirksamkeit einer Vereinbarung über die Rückzahlung von Ausbildungskosten

Eine vom Arbeitgeber vorformulierte Vereinbarung über die Rückzahlung von Ausbildungskosten unterliegt auch dann einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn sie nur zur einmaligen Verwendung bestimmt ist. Sie verstößt gegen das in § 307 BGB geregelte Transparenzgebot, wenn eine ratenweise Rückzahlung der Kosten nur bei einer Anschlusstätigkeit beim Arbeitgeber in Betracht kommen soll, Art und Vergütung der Tätigkeit aber nicht festgelegt sind (BAG, Urteil vom 18. März 2008 - 9 AZR 186/07).

Der Fall

Der Beklagte begann im Anschluss an seine Ausbildung bei der Klägerin zum Sozialversicherungsfachwirt ein Studium der Fachrichtung Gesundheitsökonomie. Zuvor schlossen die Arbeitsvertragsparteien einen Volontariatsvertrag, wonach der Beklagte für die Dauer des Studiums ein Darlehen in Höhe der Vergütung eines Auszubildenden im dritten Ausbildungsjahr sowie einen Mietzuschuss erhalten sollte. Dieses Darlehen sollte nach Beendigung des Studiums in 60 gleichen Monatsraten durch eine Anschlusstätigkeit bei der Klägerin zurückgezahlt werden. Nach Beendigung des Studiums bot die Klägerin dem Beklagten eine Tätigkeit mit der Vergütung eines Sozialversicherungsfachwirts an. Der Beklagte lehnte das Angebot mit dem Hinweis ab, dass die Vergütung nicht seiner Qualifikation entspreche. Die Klägerin verlangte die Rückzahlung des Darlehens in Höhe von knapp 24.000 Euro.

Die Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens.

Die von der Klägerin formulierte Darlehensvereinbarung unterliegt der Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Das gilt selbst dann, wenn sie nur zur einmaligen Verwendung bestimmt gewesen sein sollte. Denn der Beklagte ist als Arbeitnehmer Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. Daher finden die §§ 307 ff. BGB gem. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB auch Anwendung, wenn die Vertragsbedingungen nicht für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert waren.

Im Streitfall ist die Darlehensvereinbarung wegen Verletzung des Transparenzgebots aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Die Vereinbarung ist weder klar noch transparent. Insbesondere ist nicht geregelt, in welcher Tätigkeit der Beklagte nach dem erfolgreich abgeschlossenen Studium beschäftigt und welche Vergütung er erhalten soll. Eine derartig lückenhafte Vertragsgestaltung eröffnet dem Arbeitgeber ungerechtfertigt weitgehende Entscheidungsspielräume. Deren Auswirkungen waren für den Beklagten bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar.

Das Fazit

Das Urteil stellt klar, dass Arbeitnehmer Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind. Folglich unterliegen vom Arbeitgeber vorformulierte Vertragsbedingungen auch bei nur einmaliger Verwendung der Inhaltskontrolle des § 307 BGB. Danach ist der Arbeitgeber entsprechend der Grundsätze von Treu und Glauben verpflichtet, arbeitsvertragliche Rechte und Pflichten möglichst klar, verständlich und eindeutig zu regeln. Dies gilt auch hinsichtlich der Rückzahlung von Ausbildungs- aber auch Fortbildungskosten. Andernfalls trägt der Arbeitgeber das Risiko, auf den von ihm vorgestreckten Kosten sitzen zu bleiben.

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