Keine Anrechnung eines vorausgegangenen Praktikums auf die Probezeit in der Ausbildung

Die Dauer eines vorausgegangenen Praktikums ist nicht auf die Probezeit in einem folgenden Berufsausbildungsverhältnis anzurechnen (BAG, Urteil vom 19. November 2015, Aktenzeichen 6 AZR 844/14).

Der Fall

Der Kläger bewarb sich im Frühjahr 2013 bei der Beklagten um eine Ausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel. Die Beklagte versprach ihm die Aufnahme der Ausbildung zum 1. August 2013. Zur Überbrückung schlossen die Parteien einen „Praktikantenvertrag“ mit einer Laufzeit bis zum 31. Juli 2013. Nach dem gesonderten Berufsausbildungsvertrag begann anschließend die Ausbildung mit einer Probezeit von drei Monaten. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2013, welches dem Kläger am gleichen Tag zuging, kündigte die Beklagte das Ausbildungsverhältnis zum 29. Oktober 2013. Der Kläger hält die Kündigung für unwirksam. Sie sei erst nach Ablauf der Probezeit erklärt worden. Nach Auffassung des Klägers sei das dem Berufsausbildungsverhältnis vorausgegangene Praktikum auf die Probezeit anzurechnen. Die Beklagte habe sich bereits während des Praktikums ein vollständiges Bild über ihn machen können.

Die Entscheidung

Die Revision hatte vor dem BAG keinen Erfolg. § 20 Satz 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) ordnet zwingend an, dass das Berufsausbildungsverhältnis mit einer Probezeit beginnt. Beide Vertragspartner sollen ausreichend Gelegenheit haben, die für die Ausbildung im konkreten Ausbildungsberuf wesentlichen Umstände eingehend zu prüfen. Dies ist nur unter den Bedingungen des Ausbildungsverhältnisses mit seinen spezifischen Pflichten möglich. Die Dauer eines vorausgegangenen Praktikums ist deshalb nicht auf die Probezeit in einem folgenden Ausbildungsverhältnis anzurechnen. Dabei kommt es nach Auffassung des BAG auch nicht auf den Inhalt und die Zielsetzung des Praktikums an. Das Berufsausbildungsverhältnis kann während der Probezeit gemäß § 22 Abs. 1 BBiG ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Die Tätigkeit des Klägers vor dem 1. August 2013 ist dabei nicht zu berücksichtigen. Dasselbe würde auch dann gelten, wenn es sich hierbei im Vorfeld der Ausbildung nicht um ein Praktikum, sondern um ein Arbeitsverhältnis gehandelt hätte.

Das Fazit

Im öffentlichen Dienst beträgt die Probezeit während der Ausbildung grundsätzlich drei und – falls es sich um eine Ausbildung im Pflegebereich handelt – sechs Monate. Während dieser Zeit kann der Arbeitgeber prüfen, ob der Auszubildende für die vorgesehene Arbeit geeignet ist, und die Auszubildenden können ihrerseits entscheiden, ob die Arbeit ihren Vorstellungen entspricht. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit von beiden Seiten ohne die Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Im Unterschied zu einem Arbeitsverhältnis muss damit bei einer Kündigung während der Probezeit in der Ausbildung eine Kündigungsfrist von zwei Wochen nicht eingehalten werden. Bei der Übernahme von Auszubildenden im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt allerdings gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 TV-L / TVöD die Probezeit.

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