Anteilige Kürzung der Vergütung bei Teilzeitauszubildenden ist rechtens

Das BAG hat eine tarifliche Regelung, wonach bei einer Ausbildung in Teilzeit die Ausbildungsvergütung entsprechend anteilig gekürzt wird, für rechtmäßig erklärt (BAG, Urteil vom 1. Dezember 2020, Aktenzeichen 9 AZR 104/20).

Der Fall

Die Klägerin hatte im September 2017 eine Ausbildung zur Verwaltungsangestellten mit einer von 39 Stunden auf 30 Stunden verkürzten wöchentlichen Ausbildungszeit begonnen. Die beklagte Stadt zahlte der Klägerin in den Monaten November 2017 bis einschließlich Februar 2019 eine im Vergleich zu Auszubildenden in Vollzeit gekürzte monatliche Ausbildungsvergütung.

Drei Monate pro Ausbildungsjahr nahm die Klägerin – wie alle Auszubildenden – am Blockunterricht im Umfang von wöchentlich 28 Stunden in der Berufsschule teil und war für diese Zeit von der betrieblichen Ausbildung freigestellt. Die Stadt zahlte auch in dieser Zeit die Ausbildungsvergütung entsprechend ihrer Teilzeit weiter. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin, wie eine Vollzeitauszubildende vergütet zu werden, und begehrt die entsprechende Differenz. Sie argumentiert, dass der auf das Arbeitsverhältnis anwendbare Tarifvertrag für Auszubildende im öffentlichen Dienst (TVAöD) bei einer Verringerung der Wochenarbeitszeit keine Kürzung der Ausbildungsvergütung vorsehe. Auch werde sie hierdurch gegenüber Auszubildenden in Vollzeit benachteiligt, die während des Blockunterrichts in der Berufsschule bei gleicher Unterrichtszeit die volle Ausbildungsvergütung erhielten. Zudem sei die gezahlte Vergütung unangemessen niedrig. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht gab der Klägerin dagegen Recht und verurteilte die Stadt zur Zahlung der von der Klägerin verlangten Differenzvergütung. Hiergegen legte die Beklagte Revision beim BAG ein.

Die Entscheidung

Das BAG gab der beklagten Stadt Recht und verneinte einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung der beanspruchten Differenzvergütung. Nach den Regelungen des TVAöD ist Teilzeitauszubildenden eine Ausbildungsvergütung nur in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil ihrer Ausbildungszeit an der eines vergleichbaren Auszubildenden in Vollzeit entspricht, so das Gericht. Somit ist die Höhe der Ausbildungsvergütung in Abhängigkeit von der Anzahl der wöchentlichen Ausbildungsstunden zu bestimmen. Hierbei bleiben die Zeiten des Berufsschulunterrichts außer Betracht. Denn sind Auszubildende von der betrieblichen Ausbildung freigestellt, um ihnen die Teilnahme am Berufsschulunterricht zu ermöglichen, besteht allein ein Anspruch auf Fortzahlung der Ausbildungsvergütung. Diese tarifliche Regelung verstößt nach Ansicht des BAG somit nicht gegen die Vorschriften zum Vergütungsanspruch im Berufsbildungsgesetz.

Das Fazit

Eine Ausbildung in Teilzeit zu absolvieren, kann eine Chance sein, gerade wenn die Lebensumstände es nicht ermöglichen, in Vollzeit zu arbeiten, beispielsweise wegen der Betreuung von Kindern. Jedoch könnte es auch zu einer Ungleichbehandlung führen, wenn Auszubildende in Teilzeit letztlich die gleiche Vergütung erhalten würden wie Vollzeit-Auszubildende. Insoweit ist das Urteil des BAG nachvollziehbar.

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