Erstattung der Fahrt- und Unterkunftskosten für Auszubildende

Nach § 10 Abs. 3 TVAöD BBiG ist der Besuch einer auswärtigen Berufsschule immer dann durch den Ausbilder veranlasst, wenn er nicht auf einem „Sonderwunsch“ des Auszubildenden beruht (Arbeitsgericht Halberstadt, Urteil vom 21. November 2006, Aktenzeichen 2 Ca 673/06).Das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt hat ebenso wie das Arbeitsgericht Halberstadt einen Anspruch der Auszubildenden eines Arbeitgebers im öffentlichen Dienst auf Erstattung von Fahrtkosten und Auslagen für die Unterkunft, die durch ihre Teilnahme am Unterricht an einer auswärtigen staatlichen Berufschule angefallen sind, bejaht (Urteil des Landesarbeitsgericht vom 6. September 2007 - 9 Sa 55/ 07).

Der Fall

Die Klägerin befindet sich bei der beklagten Stadt in der Berufsausbildung. Bis zum Inkrafttreten des Tarifvertrages für Auszubildende im Öffentlichen Dienst (TVAöD) am 1. Oktober 2005 erstattete die Beklagte der Klägerin die im Zusammenhang mit dem Besuch der auswärtigen Berufsschule anfallenden Unterbringungs-, Verpflegungs- und Fahrtkosten. Anfang 2006 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die nach Inkrafttreten des TVAöD versehentlich nach dem MantelTV Azubi ausgezahlte Unterkunfts- und Fahrtkostenerstattung ihr nicht mehr zustünde und die eingetretenen Überzahlungen in Raten von den künftigen Ausbildungsvergütungen in Abzug gebracht würden. Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr nach wie vor eine Erstattung für Unterkunft und Fahrten im Zusammenhang mit dem Besuch der auswärtigen Berufsschule zustünde, da dieser durch die Beklagte veranlasst sei, welches sich im Übrigen auch aus dem Berufsausbildungsvertrag ergebe. Die Beklagte meint, dass der Klägerin ab dem 1. Oktober 2005 keine Unterkunfts- oder Fahrtkostenerstattung mehr zustünde, da die Beklagte den Besuch der Berufsschule nicht veranlasst habe. Eine Veranlassung sei nur dann anzunehmen, wenn die Beklagte die Klägerin zu einer anderen als der für diese Ausbildung vorgesehenen Schule geschickt hätte.

Die Entscheidung

Der Beklagten steht insbesondere kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Unterkunfts- und Fahrtkosten zu. Die Klägerin hatte für ihre Fahrten zur auswärtigen Berufsschule und die dort entstandenen Unterkunftskosten Anspruch auf Kostenerstattung nach § 10 Abs. 3 TVAöD-BT-BBiG, auf den im Berufsausbildungsvertrag Bezug genommen wurde. Nach den Vorschriften des MantelTV Azubi traf den Ausbilder die Erstattungspflicht unabhängig davon, ob er „Veranlasser“ war oder nicht. Der Erstattungsanspruch war aber hinsichtlich der Höhe – sechs Prozent der Ausbildungsvergütung – einer Grenze unterworfen. Die nun geltenden Vorschriften des § 10 Abs. 3 TVAöD-BT-BBiG sind dahingehend auszulegen, dass Veranlasser für den Besuch einer bestimmten Berufsschule grundsätzlich zunächst der Ausbildungsbetrieb ist, wenn er im Formularausbildungsvertrag – wie im vorliegenden Fall – die zu besuchende Berufsschule festlegt und diese Festlegung nicht auf einen speziellen Sonderwunsch des Auszubildenden zurückzuführen ist.

Das Fazit

Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halberstadt hat die Beklagte Rechtsmittel eingelegt. Mit Urteil von 6. September 2007 hat das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Eine zugelassene Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgericht wurde nicht eingelegt. Damit ist das Urteil rechtskräftig.

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