Ausbildungsvergütung im staatlich geförderten Ausbildungsverhältnis

Die Klägerin hat bei der Beklagten, einem gemeinnützigen Bildungsunternehmen zur Förderung der überbetrieblichen Ausbildung, einen Berufsausbildungsvertrag im Ausbildungsberuf „Industriekauffrau“ abgeschlossen. Die Ausbildung wurde in einem tarifgebundenen Betrieb absolviert. Die Ausbildungsvergütung betrug etwa nur 35 Prozent der tariflichen Vergütung. Die Klägerin hat Zahlung der Differenz zwischen der vereinbarten Ausbildungsvergütung und den tariflichen Sätzen in Höhe von insgesamt 9.025,59 Euro verlangt. Die Vorinstanzen haben die Zahlungsklage abgewiesen.

Die Revision der Klägerin hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Das BAG hat entschieden, dass der Klägerin nach § 10 Abs. 1 BBiG kein Anspruch auf eine Ausbildungsvergütung in Höhe der tariflichen Sätze zusteht. Ihre Ausbildungsvergütung war nicht unangemessen. Bei Ausbildungsverhältnissen, die ausschließlich durch öffentliche Gelder und private Spenden zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze finanziert werden und zudem für den Ausbilder mit keinerlei finanziellen Vorteilen verbunden sind, ist die vereinbarte Vergütung nicht an der tariflich geregelten Ausbildungsvergütung zu messen. Entscheidend ist, ob die Vergütung fühlbar zu den Lebenshaltungskosten des Auszubildenden beitragen kann. Das hat das BAG vorliegend noch bejaht.

(BAG, Urteil vom 24. Oktober 2002 - 6 AZR 626/00)

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