Erstattung von Ausbildungskosten (Rückzahlungsklauseln)

Der Kläger wurde ab Mitte 1999 bei der Beklagten als Flugzeugführer beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag erfolgte die Einstellung unter der Bedingung, dass er eine Musterberechtigung für einen bestimmten Flugzeugtyp erwirbt. Die Beklagte erklärte sich bereit, die dem Kläger durch den Besuch einer externen Flugschule entstehenden, darlehensfinanzierten Ausbildungskosten in Höhe von 34.000 DM einschließlich der Zinsen zu erstatten. Die Rückzahlung war auf drei Jahre verteilt, wobei jeweils nach Ablauf eines Beschäftigungsjahres ein Drittel der Ausbildungskosten fällig sein sollte. Nachdem der Kläger das Arbeitsverhältnis zum 30. November 2000 gekündigt hatte, verlangte er die Erstattung des Restbetrags der von ihm verauslagten Ausbildungskosten. Die Revision des Klägers blieb vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg. Die Vereinbarung der Parteien über die Erstattung der vom Kläger aufgewendeten Ausbildungskosten ist wirksam. Sie beeinträchtigt ihn nicht unangemessen entgegen dem Gebot von Treu und Glauben nach §242 BGB. Der Erwerb der Musterberechtigung ist für den Kläger beruflich von Vorteil. Es handelt sich um einen anerkannten Qualifikationsnachweis. Ohne ihn wäre er nicht als Flugzeugführer eingestellt worden. Die durch die vertragliche Gestaltung bewirkte dreijährige Bindung beschränkt seine Berufsfreiheit nicht im Übermaß. Sie ist angesichts der durch die Musterberechtigung erworbenen beruflichen Vorteile und im Hinblick auf die Höhe der auf den Arbeitgeber entfallenden Kosten auch zumutbar.

(BAG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 6 AZR 552/02)

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