Keine Vergütung von Umkleide- und Rüstzeiten eines Wachpolizisten

Sofern Wachpolizisten zu Hause ihre Uniform und Schutzausrüstung anlegen, obwohl ihnen Umkleide- und Aufbewahrungsmöglichkeiten durch den Arbeitgeber dienstlich zur Verfügung gestellt werden, stellt dies keine zu vergütende Arbeitszeit dar. Dies und inwieweit der Arbeitsweg in Uniform vergütet werden muss, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in zwei Fällen entschieden (BAG, Urteile vom 31. März 2021, Aktenzeichen 5 AZR 292/20, Aktenzeichen 5 AZR 148/20).

Der Fall

Die Kläger sind als Wachpolizisten bei dem beklagten Land Berlin im Zentralen Objektschutz tätig. Auf die Arbeitsverhältnisse findet kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung. Die Kläger müssen auf Weisung des Beklagten ihren Dienst in angelegter Uniform mit dem Aufdruck POLIZEI antreten.

Bei Dienstbeginn müssen auch die persönliche Schutzausrüstung und die streifenfertige Dienstwaffe bereits angelegt sein. Es besteht die Möglichkeit, hierfür einen Spind zu beantragen. Allerdings ist es den Klägern freigestellt, ob sie den Weg zur und von der Arbeit in Uniform zurücklegen. Ebenso muss das in einer Dienststelle zur Verfügung gestellte Waffenschließfach nicht genutzt werden, sondern es besteht auch die Möglichkeit, die Dienstwaffe bei sich zu Hause aufzubewahren, sofern dort eine geeignete Aufbewahrungsmöglichkeit besteht und sich auch dort umzuziehen. Einer der Kläger nutzt diese Möglichkeit, der andere das dienstliche Waffenschließfach. Hierfür muss er allerdings von seiner Wohnung zum jeweiligen Einsatzort einen Umweg zurücklegen. Die Kläger hatten erfolglos von der Beklagten die Vergütung für die Umkleide- und Rüstzeiten sowie der damit in Zusammenhang stehenden Wegezeiten verlangt und daher Klage erhoben. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte den Klagen zum Teil stattgegeben und eine Vergütung für die Umkleidezeiten zugesprochen. Allerdings wurden die auf vollständige Vergütung der Wegezeiten gerichteten Klagen im Wesentlichen abgewiesen. Nur in dem Fall, in dem der Kläger einen Umweg zurücklegen muss, hatte das Landesarbeitsgericht eine Vergütungspflicht bejaht.

Die Entscheidung

Die Kläger konnten mit ihren Begehren letztlich auch vor dem BAG nicht durchdringen. Grundsätzlich ist zwar das Umkleiden und Rüsten mit einer besonders auffälligen Dienstkleidung, persönlichen Schutzausrüstung und Dienstwaffe zu vergütende Arbeitszeit. Allerdings hat das Gericht den Klägern diese – trotz der besonders auffälligen Dienstkleidung – in den vorliegenden Fällen nicht zugesprochen. Denn entscheidend ist hier, dass die Kläger die dienstlich zur Verfügung gestellten Umkleide- und Aufbewahrungsmöglichkeiten, wie Spind und Waffenschließfach, nicht beziehungsweise nur teilweise genutzt haben. Sie haben also aus freien Stücken die Verrichtung dieser Tätigkeiten in den privaten / häuslichen Bereich verlagert. Darüber hinaus ist die Zeit, die für das Zurücklegen des Wegs von der Wohnung zur Arbeit am Einsatzort und zurück aufgewandt wird, nicht vergütungspflichtig. Denn Arbeitswege zählen zur privaten Lebensführung und werden nicht im alleinigen Interesse des Arbeitgebers erbracht. Allerdings ist die Zeit vergütungspflichtig, die einer der beiden Kläger für den Umweg zum Aufsuchen des dienstlichen Waffenschließfachs sowie für das An- und Ablegen sowie das Laden und Entladen der Dienstwaffe in der Polizeidienststelle benötigt. Denn hierbei handelt es sich um eine fremdnützige Zusammenhangstätigkeit, so das BAG.

Das Fazit

Gerade im öffentlichen Dienst tragen viele Beschäftige „Berufskleidung“ und müssen sich vor Arbeitsbeginn umziehen. Gerichte befassen sich daher immer wieder mit der Frage, inwieweit diese Umkleidezeiten zur Arbeitszeit gehören und somit vergütungspflichtig sind. Das BAG bestätigt mit diesen Urteilen seine bisherige Rechtsprechung zu diesem Thema.

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