Zeiterfassung mittels Fingerabdruck nur mit Einwilligung der Arbeitnehmenden

Sofern Arbeitgebende die Arbeitszeit über ein Zeiterfassungssystem mittels Fingerprint registrieren wollen, benötigen sie die ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Arbeitnehmenden. Denn im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) ist diese Art der Zeiterfassung nicht erforderlich (Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 16. Oktober 2019, Aktenzeichen 29 Ca 5451/19).

Der Fall

Im vorliegenden Fall klagte ein Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber auf Entfernung mehrerer Abmahnungen aus seiner Personalakte. Diese hatte er unter anderem erhalten, weil er sich nach Einführung des Zeiterfassungssystems per Fingerabdruck durch den Arbeitgeber weigerte, dieses zu benutzen. Eine Einwilligung hierfür hatte er nicht erteilt. Der Arbeitgeber war der Ansicht, dass die Abmahnungen zu recht erfolgt seien. Denn trotz fehlender Einwilligung sei die Verarbeitung der Daten erforderlich. Er begründete dies damit, dass das verwendete Zeiterfassungssystem keinen Fingerabdruck nehme, sondern nur so genannte Minutien des Fingerabdrucks. Minutien sind individuelle, nicht vererbbare Fingerlinienverzweigungen, die mittels eines speziellen Algorithmus ex-trahiert werden. Dieser „Datensatz“ wird sodann im Gerät gespeichert und zum Abgleich des Fingerabdrucks verwendet. Aus diesen Daten kann auch kein Fingerabdruck generiert werden. Diese Zeiterfassungssysteme verhindern Manipulationen, wie zum Beispiel das „Mitstempeln für Kollegen“, so die Argumentation des Arbeitgebers.

Die Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg, die entsprechenden Abmahnungen waren aus der Personalakte zu entfernen. Denn für das Gericht handelt es sich bei dem verwendeten Minutiensatz des Klägers unstreitig um biometrische sowie um personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung und des BDSG. Die Verarbeitung solcher Daten ist generell verboten, es sei denn, es liegt ein Ausnahmefall vor. Dieser kann gegeben sein bei der Einwilligung des Arbeitnehmers oder einer Kollektivvereinbarung. Beides lag hier nicht vor. Eine weitere Ausnahme wäre, wenn dies für die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 26 Abs. 3 BDSG erforderlich ist. Dies konnte das Gericht jedoch nicht feststellen. Denn durch ein Zeiterfassungssystem mittels Fingerabdruck sind die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen erheblich beeinträchtigt. Sofern es vereinzelt Missbrauch bei der Zeiterfassung geben sollte, reicht dies nicht aus, um eine derartige Kontrolle zu rechtfertigen, so das Gericht. Denn in der Regel sei davon auszugehen, dass sich die Mehrheit der Beschäftigten überwiegend rechtstreu verhielte. Letztlich hatte die Beklagte dies auch zu keinem Zeitpunkt vorgetragen. Gegen das Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Eine Entscheidung steht noch aus.

Das Fazit

Arbeitgebende sind nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus 2019 zukünftig verpflichtet, ein System zur Arbeitszeiterfassung zu verwenden. Eine entsprechende gesetzliche Ausgestaltung durch den deutschen Gesetzgeber fehlt noch. Wie dieser Fall jedoch zeigt, sind bei der Einführung digitaler Zeiterfassungssysteme insbesondere die Grenzen des Datenschutzes zu beachten.

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