Fahrtzeit eines Arbeitnehmers kann zu seiner Arbeitszeit gehören

Die Zeit, die ein Arbeitnehmer ohne festen oder gewöhnlichen Arbeitsort für die Fahrten zwischen seinem Wohnort und dem ersten und letzten Arbeitseinsatz des Tages aufwendet, ist Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Arbeitszeitrichtlinie). Das folgt aus dem unionsrechtlichen Ziel des Schutzes der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer (EuGH, Urteil vom 10. September 2015, Aktenzeichen C-266/14).

Der Fall

Nach der Schließung regionaler Büros müssen die Arbeitnehmer eines spanischen Unternehmens täglich von ihrem Wohnort zu den verschiedenen Kundenstandorten fahren. Die Arbeitnehmer haben also keinen festen oder gewöhnlichen Arbeitsort mehr. Die Fahrtzeiten zu den einzelnen Einsatzorten sind teilweise beträchtlich. Den Fahrplan erhalten die Arbeitnehmer am Vortag des Einsatzes. Dabei rechnet das Unternehmen die täglichen Fahrten vom Wohnort zum ersten Kunden und vom letzten Kunden zum Wohnort nicht als Arbeitszeit, sondern als Ruhezeit an.

Das mit der Rechtssache befasste spanische Gericht legte dem EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens die Frage vor, ob die Zeit, die die Mitarbeiter für die Fahrten zu Beginn und am Ende des Tages aufwenden, Arbeitszeit im Sinne der europäischen Arbeitszeitrichtlinie ist.

Die Entscheidung

Der EuGH sah die Zeit, die die Arbeitnehmer ohne festen oder gewöhnlichen Arbeitsort für Fahrten zwischen ihrem Wohnort und dem Standort des ersten und des letzten Kunden des Tages zurücklegen, als Arbeitszeit, denn die Arbeitnehmer arbeiten auch während dieser Fahrten. Die Fahrten sind das notwendige Mittel, um am Standort des Kunden die geschuldete Leistung erbringen zu können. Da es keinen festen Arbeitsort gibt, gehören die Fahrtzeiten nach Ansicht des Gerichtshofs gerade untrennbar zum Wesen der ausgeübten Tätigkeit. Die Bewertung der Fahrten zwischen Wohnort und Kunden als Ruhezeit verfälscht nach Auffassung des EuGH den Begriff der Arbeitszeit und widerspricht dem unionsrechtlichen Ziel des Schutzes der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer.

Das Fazit

Die EuGH-Entscheidung ist zu begrüßen. Die Reisezeit ist der ausgeübten Tätigkeit im vorliegenden Fall immanent. Während der erforderlichen Fahrtzeit haben die Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit, frei über ihre Zeit zu verfügen und ihren eigenen Interessen nachzugehen. Sie sind an die Weisungen ihres Arbeitgebers auch während der Fahrtzeit gebunden. Da es sich um einen Spezialfall handelt, kann allerdings keine pauschale Übertragung auf das deutsche Recht erfolgen, zumal es bundesweit verschiedene Regelungen zur Anrechnung von Reisezeit auf die Arbeitszeit gibt.

Es bleibt abzuwarten, wie die deutschen Gerichte im Hinblick auf die in dem Urteil aufgestellten Grundsätze in Zukunft entscheiden werden. Im öffentlichen Dienst sind Reisezeiten bei Dienstreisen als solche grundsätzlich keine Arbeitszeit. Es gilt gemäß § 44 Abs. 2 TVöD BT-V beziehungsweise gemäß § 6 Abs. 11 TV-L nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme als Arbeitszeit. Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf den Tag entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit ansonsten nicht erreicht würde.

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