Spazierengehen in der Mittagspause ist nicht unfallversichert

Wenn ein Arbeitnehmer beim Spazierengehen in der Mittagspause stürzt, ist dies kein Arbeitsunfall im Sinn der gesetzlichen Unfallversicherung (Hessisches Landessozialgericht Darmstadt, Urteil vom 24. Juli 2019, Aktenzeichen L 9 U 208/1).

Der Fall

Der Versicherte arbeitete als Fondsmanager bei einer Investmentgesellschaft. Seine Arbeitszeiten konnte er weitgehend frei bestimmen. Mittags verließ er das Firmengebäude für einen Spaziergang, stolperte über eine Steinplatte und verletzte sich an Handgelenken und Knie. Die Berufsgenossenschaft erkannte dies nicht als Arbeitsunfall an. Der Versicherte sei während einer Pause verunglückt, die ein eigenwirtschaftliches Gepräge gehabt habe. Der Versicherte wandte hiergegen ein, dass aufgrund seiner Arbeitsbelastung die Pause zur Fortsetzung der Arbeit erforderlich gewesen sei.

Die Entscheidung

Die Richter folgten der Rechtsauffassung der Berufsgenossenschaft. Die Tätigkeit des Versicherten sei im Unfallzeitpunkt eine eigenwirtschaftliche Verrichtung gewesen, die nicht gesetzlich unfallversichert sei. Spazierengehen sei keine Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis des Versicherten. Ferner bestehe eine arbeitsrechtliche Verpflichtung zu gesundheitsfördernden, der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit dienenden Handlungen prinzipiell nicht.

Spazierengehen sei vielmehr eine privatnützige Verrichtung, vergleichbar mit Einkaufen, Essen, Trinken, Joggen und Fernsehen. Der Versicherte sei auch keiner besonderen betrieblichen Belastung ausgesetzt gewesen, die ausnahmsweise einen Versicherungsschutz für den Spaziergang begründen könne.

Das Fazit

Wenn Beschäftigte einen Unfall auf einem Umweg zum Arbeitsplatz, bei einem Zwischenstopp am Briefkasten oder beim Spazierengehen in der Mittagspause erleiden, wird oft darüber gestritten, wann der gesetzliche Unfallversicherungsschutz besteht. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind gesetzlich unfallversichert, solange sie eine betriebsdienliche Tätigkeit verrichten. Das Spazierengehen in einer Arbeitspause stellt jedoch eine eigenwirtschaftliche Verrichtung dar. Verunglückt eine Versicherte / ein Versicherter hierbei, ist dies daher kein Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung.

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