Altersteilzeitvereinbarung und steuerlicher Progressionsvorbehalt

Der Kläger war Arbeitnehmer der Beklagten. Für die beiden letzten Beschäftigungsjahre hatten die Parteien ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vereinbart. Die Beklagte hatte dem Kläger zugesagt, während der Altersteilzeit das Arbeitsentgelt auf mindestens 85 Prozent des Arbeitsentgelts aufzustocken, das er ohne Teilzeit verdient hätte. Dabei sollte das Entgelt maßgebend sein, das um die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallenden Abzüge gemindert ist. Derartige Leistungen des Arbeitgebers werden nach dem geltenden Recht nicht besteuert. Sie werden jedoch bei der Bestimmung des Steuersatzes für das steuerpflichtige Einkommen berücksichtigt (Progressionsvorbehalt). Wegen dieser so genannten Schattenbesteuerung hatte der Kläger während der Altersteilzeit höhere Einkommenssteuern zu entrichten.

Der Kläger hat von der Beklagten die Erstattung dieser Beträge verlangt. Die Revision des Klägers hatte auch vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg (BAG, Urteil vom 25. Juni 2002, Aktenzeichen 9 AZR 155/01). Entsprechend der Vereinbarung der Parteien war die Aufstockung nach dem bei „Arbeitnehmern gewöhnlich anfallenden Abzüge“ zu bemessen. Für die Bemessung des Aufstockungsbetrags waren nur solche steuerlichen Lasten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, die im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens anfallen und vom Arbeitgeber abzuführen sind. Steuerliche Mehrbelastungen, welche die Höhe der monatlichen Abzüge von Arbeitsentgelt unbeeinflusst lassen und sich - wie die Schattenbesteuerung aufgrund des Progressionsvorbehalts - erst bei der jährlichen Einkommenssteuerveranlagung auswirken, sind nicht auszugleichen.

Ein Anspruch auf Ausgleich der Mehrbelastung besteht nicht. Er ergibt sich weder aus dem Altersteilzeitgesetz, noch sind Aufklärungspflichten verletzt, die zum Schadensersatz führen können.

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