Höhe der Erstattungsleistungen nach Altersteilzeitgesetz

Die Praxis der Arbeitsverwaltung, Förderleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AtG) nicht auch im Umfang gewisser unregelmäßiger Entgeltbestandteile (u.a. für Rufbereitschaft) zu erbringen, ist unvereinbar mit dem AtG. In dem vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschiedenen Fall hatte die Klägerin, eine Stadt, für den in Altersteilzeit im Blockmodell nach TV ATZ beschäftigten Arbeitnehmer während der Freistellungsphase einen Durchschnittsbetrag gebildet und diesen mit der Aufstockung ausgezahlt. Der Durchschnittsbetrag, mit dem hier die in der Arbeitsphase gezahlten Erschwerniszuschläge und Vergütungen für Rufbereitschaften berücksichtigt werden, beruht auf § 5 Absatz 2 und 4 TV ATZ. Diese Regelung hat zum Ziel, die in der Freistellungsphase an sich wegfallenden unregelmäßigen Entgeltbestandteile durch den Aufstockungsbetrag weiterhin vergütungssichernd berücksichtigen zu können. Somit bleibt das tarifvertragliche Niveau von 83 Prozent des bisherigen Arbeitsentgelts auch dann gewährleistet, wenn mangels Ausübung einer Tätigkeit in der Freistellungsphase keine Erschwernisse sowie Rufbereitschaften mehr anfallen und entlohnt werden können. Diese unregelmäßigen Entgeltbestandteile werden damit im Rahmen der Berechnung der Aufstockungsleistungen als „bisheriges Arbeitsentgelt“ mit berücksichtigt. Die beklagte Bundesanstalt für Arbeit vertrat hingegen die Auffassung, dass das Altersteilzeit-Brutto ebenso wie die Förderleistungen nach einer Wiederbesetzung der durch Altersteilzeit freigewordenen Stelle die streitigen Entgeltbestandteile nicht umfasse. Habe der Arbeitnehmer in der Freistellungsphase tatsächlich keinen Anspruch auf bestimmte Bezügebestandteile, so die Bundesanstalt für Arbeit, könnten diese auch nicht in die Aufstockung eingerechnet werden. Dem Arbeitnehmer sei ein um den Durchschnittsbetrag überhöhter Aufstockungsbetrag gewährt worden. Die in dieser Höhe zu unrecht gezahlten Leistungen müsse die Arbeitsverwaltung dem Arbeitgeber im Rahmen des § 4 AtG jedoch nicht erstatten.

Das Landessozialgericht schiebt dieser Praxis nunmehr einen Riegel vor. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Streitsache wurde die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen. Über deren Ausgang werden wir gegebenenfalls berichten.

(Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 6. März 2003 - L 9 AL 58/02)

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