Ohne Altersteilzeit kein Anspruch auf den Aufstockungsbetrag

Die Klägerin ist langjährige Beschäftigte der beklagten Stadt und als Sozialarbeiterin mit der Hälfte der regelmäßigen tariflichen Wochenarbeitszeit angestellt. Ihr Arbeitgeber schlug bei Erreichen des 55. Lebensjahres eine Vereinbarung über Altersteilzeit auf Grundlage des TV ATZ vor. Dies macht eine Reduzierung der schon bisher vereinbarten Teilzeitarbeit auf dann nur noch ein Viertel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erforderlich. Dennoch sei Altersteilzeit für die Klägerin insbesondere wegen des steuerfreien Aufstockungsbetrags von Vorteil.

Demgegenüber verlangt die Klägerin, dass ihr auch ohne Altersteilzeitvereinbarung der entsprechende Aufstockungsbetrag gezahlt werden müsse. Der TV ATZ führe zu einer unzulässigen Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten Frauen. Durch ihren Verzicht auf eine volle Stelle hätten insbesondere Frauen bereits ihren Beitrag zur Schaffung von Arbeitsplätzen geleistet.

Nach dem Tarifrecht des öffentlichen Dienstes kann der Arbeitgeber mit älteren Arbeitnehmern einen Wechsel in die Altersteilzeitarbeit vereinbaren. Der Arbeitnehmer muss in diesem Fall seine bisherige Arbeitszeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses um die Hälfte verringern. Während der Altersteilzeit erhält er die seiner verringerten Arbeitszeit entsprechenden Bezüge und zusätzlich einen Aufstockungsbetrag von 20 Prozent. In der Präambel des TV ATZ heißt es: „Die Tarifvertragsparteien wollen mit Hilfe dieses Tarifvertrags älteren Beschäftigten einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand ermöglichen und dadurch vorrangig Auszubildenden und Arbeitslosen Beschäftigungsmöglichkeiten eröffnen.“

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin vor dem Bundesarbeitsgericht blieb ebenso erfolglos. Auch wenn zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden kann, dass die tariflichen Regelungen zur Altersteilzeit tatsächlich wesentlich mehr Männer als Frauen begünstigten, sind sie dennoch nicht zu beanstanden. Die Tarifvertragsparteien sind berechtigt, den Zweck zu bestimmen, den sie mit einer Arbeitgeberleistung verfolgen. Das ist nach dem TV ATZ vorrangig die Schaffung von Arbeitsmöglichkeiten. Mit Hilfe des Aufstockungsbetrags sollen bereits beschäftigte Arbeitnehmer motiviert werden, ihre Arbeitsplätze vorzeitig freizumachen. Selbst die unterstellte ungleiche Behandlung von männlichen und weiblichen Arbeitnehmern ist objektiv durch Faktoren gerechtfertigt, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben.

(BAG, Urteil vom 20. August 2002 - 9 AZR 710/00)

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