Befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Erreichen des Renteneintrittsalters

Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien nach Erreichen des Renteneintrittsalters des Arbeitnehmers die befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, kann die Befristung sachlich gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht und die befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses der Einarbeitung einer Nachwuchskraft dient. Der Altersrentenbezug allein ist kein Befristungsgrund (BAG, Urteil vom 11. Februar 2015, Aktenzeichen 7 AZR 17/13).

Der Fall

Der am 21. Januar 1945 geborene Kläger war bei der Beklagten langjährig beschäftigt und bezieht seit Vollendung seines 65. Lebensjahres gesetzliche Altersrente. Sein Arbeitsvertrag sah keine Regelung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters vor. Am 22. Januar 2010 vereinbarten die Parteien, dass das Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 2010 ende. Dieser Vertrag wurde zweimal verlängert. Nachdem der Kläger um eine Weiterbeschäftigung gebeten hatte, vereinbarten die Parteien zuletzt am 29. Juli 2011, dass der Arbeitsvertrag ab 1. August 2011 mit veränderten Konditionen weitergeführt werde und am 31. Dezember 2011 ende. Der Vertrag enthält die Abrede, dass der Kläger eine noch einzustellende Ersatzkraft einarbeitet. Der Kläger hat die Feststellung begehrt, dass sein Arbeitsverhältnis nicht durch die Befristung am 31. Dezember 2011 geendet hat.

Die Entscheidung

Die Revision des Klägers hatte vor dem BAG Erfolg. Der Bezug von gesetzlicher Altersrente allein rechtfertigt die Befristung des Arbeitsverhältnisses aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nicht. Erforderlich ist in diesem Fall vielmehr zusätzlich, dass die Befristung einer konkreten Nachwuchsplanung der Beklagten diente. Hierzu hat das LAG keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Die Sache wurde daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LAG Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

Das Fazit

Arbeitsverhältnisse enden bei Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters nicht automatisch. Das Ende muss entweder arbeits- oder tarifvertraglich vereinbart werden, so zum Beispiel in § 33 Abs. 1 Buchstabe a TVöD / TV-L. Sollen Beschäftigte im öffentlichen Dienst über die Regelaltersgrenze hinaus weiterbeschäftigt werden, ist gemäß § 33 Abs. 5 Satz 1 TVöD / TV-L ein neuer schriftlicher Arbeitsvertrag abzuschließen. Auch auf dieses Arbeitsverhältnis finden die Vorschriften des TVöD / TV-L Anwendung. Nach § 33 Abs. 5 Satz 2 TVöD / TV-L besteht für die Weiterbeschäftigung über die Regelaltersgrenze jedoch eine gesonderte Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende, wenn im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist. Das neue Arbeitsverhältnis kann als befristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen werden. Eine kalendermäßige Befristung nach § 14 Abs. 2 oder nach § 14 Abs. 3 bei älteren Arbeitnehmern ist allerdings wegen der Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber unzulässig. Die Befristung bedarf eines Sachgrunds im Sinne des § 14 Abs. 1 TzBfG. Praxisrelevant sind die Fälle der Einarbeitung eines Nachfolgers oder des Abschlusses eines bestimmten Projekts. Nicht ausreichend nach dem vorliegenden Urteil des BAG ist allein der Bezug von Altersrente.

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