Formularmäßige Vertragsstrafenabreden im Arbeitsvertrag

Seit Inkrafttreten des Schuldrechtsreformgesetzes findet eine Inhaltskontrolle vorformulierter Vertragsbedingungen nach den §§ 305 ff BGB statt. Die früher für das Arbeitsrecht geltende Bereichsausnahme des Gesetzes zur Regelung Allgemeiner Geschäftsbedingungen wurde aufgehoben. Bei der Anwendung der §§ 305 ff BGB auf Arbeitsverträge sind jedoch gemäß § 310 Absatz 4 Satz 2 BGB die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen. In der Rechtsprechung und im Schrifttum besteht seitdem Streit, ob Vertragsstrafenversprechen in vorformulierten Arbeitsverträgen noch zulässig sind. Nach § 309 Nr. 6 BGB ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Bestimmung, durch die dem Verwender unter anderem für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich von Vertrag löst, eine Vertragsstrafe versprochen wird, unwirksam. Das Bundesarbeitsgericht hat die Zulässigkeit entsprechender Vertragsstrafenabreden im Arbeitsrecht auch nach der neuen Rechtslage nicht generell verneint. Als Besonderheit des Arbeitsrechts hat das Gericht den Umstand angesehen, dass ein Arbeitnehmer zur Erbringung der Arbeitsleistung gemäß § 888 Absatz 3 ZPO nicht durch Zwangsgeld oder Zwangshaft angehalten werden kann. Jedoch sind Vertragsstrafenversprechen, die den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, nach § 307 BGB unwirksam. Die Unangemessenheit kann auch in einem Missverhältnis zwischen der Pflichtverletzung und der Höhe der Vertragsstrafe begründet sein. Demnach ist eine Vertragsstrafe in Höhe eines vollen Bruttomonatsgehalts für den Fall des Nichtantritts der Arbeit und einer zweiwöchigen Kündigungsfrist regelmäßig zu hoch. Dies führt zur Unwirksamkeit der Vertragstrafenregelung und eine Herabsetzung ist nicht möglich, entscheid das Bundesarbeitsgericht.

(BAG, Urteil vom 4. März 2004 - 8 AZR 196/03)

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