AGB: Rückzahlung von Fortbildungskosten – Unwirksamkeit von AGB

Eine Rückzahlungsklausel, die eine Rückzahlung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses „aus von der Arbeitnehmerin zu vertretenden Gründen“ vorsieht, ist mehrdeutig und deswegen unwirksam, wenn es sich um von der Arbeitgeberin vorformulierte Vertragsbedingungen handelt (Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 21. Oktober 2025, Aktenzeichen 9 AZR 266/24). 

Der Fall

Die Klägerin betreibt eine Pflegeeinrichtung, in der die Beklagte vom 15. Oktober 2020 bis zum 15. September 2023 als Altenpflegerin beschäftigt war. Mit Datum vom 15. Oktober 2021 schlossen die Parteien einen von der Klägerin vorformulierten Fortbildungsvertrag. 

Dieser sah vor, dass die Beklagte für den Zeitraum der Fortbildung (81 Tage) unter Fortzahlung der Bezüge (insgesamt 11.981,52 Euro) freigestellt wird und die Beklagte außerdem die Kosten der Fortbildung in Höhe von 3.550,40 Euro trägt. 

Eine Rückzahlungsklausel sah vor, dass die Beklagte sowohl die während der Freistellung erhaltenen Bezüge als auch die Kosten der Fortbildung zurückzahlen muss, „wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von 24 Monaten nach Beendigung der Fortbildung mit Ablegung der Abschlussprüfung aus von der Arbeitnehmerin zu vertretenden Gründen von der Arbeitnehmerin oder der Arbeitgeberin beendet wird oder ein Aufhebungsvertrag infolge von verhaltensbedingten Pflichtverletzungen der Arbeitnehmerin geschlossen wird.“ Der Rückzahlungsbetrag verminderte sich um 1/24 für jeden vollen Beschäftigungsmonat nach der Fortbildung. 

Nachdem das Arbeitsverhältnis wegen Eigenkündigung der Beklagten endete, verlangte die Klägerin von ihr die Rückzahlung anteiliger Kosten in Höhe von 9.347,00 Euro. Das BAG hatte nun darüber zu entscheiden, ob die Rückzahlungsklausel die Beklagte unangemessen benachteiligte und deswegen unwirksam sei.

Die Entscheidung

Nachdem bereits in den ersten beiden Instanzen zugunsten der beklagten Arbeitnehmerin entschieden und die Klausel für unwirksam erachtet wurde, schloss sich dem nun auch das BAG an. Zentral war dabei die Auslegung des Begriffs der „von der Arbeitnehmerin zu vertretenden Gründe“.

Schon mit Urteil aus dem Jahr 2022 (Aktenzeichen 9 AZR 260/21) hat das BAG entschieden, dass eine Klausel Arbeitnehmende unangemessen benachteiligt, die vorsieht, dass Kündigungen der Arbeitnehmenden vor Ablauf der Bindungsfrist zur Rückzahlung auch dann verpflichten, wenn die Arbeitnehmenden unverschuldet dauerhaft die geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringen können. Laut BAG muss eine Rückzahlungsklausel daher nach dem Grund der Kündigung differenzieren. Unklarheiten gehen zulasten des Verwenders – so ausdrücklich geregelt in § 305 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). 

In diesem Sinne entschied das BAG nun erneut und setzte damit seine Rechtsprechung fort: Die Formulierung „aus von der Arbeitnehmerin zu vertretenden Gründen“ sei unklar. Denkbar sei auch die Auslegung, dass Fälle erfasst seien, bei denen den kündigenden Arbeitnehmenden ein Festhalten am Arbeitsverhältnis nicht mehr zugemutet werden kann. 

Diese Unklarheit in der Klausel gehe zulasten des Verwenders und mache die Klausel unwirksam. Aus diesem Grund muss die Beklagte im vorliegenden Fall die geforderten 9.347,00 Euro nicht zurückzahlen. 

Das Fazit

Zum Thema der Rückzahlungsverpflichtungen sind in den vergangenen Jahren zahlreiche Entscheidungen ergangen. Das vorliegende Urteil reiht sich in die Rechtsprechung ein und differenziert sie weiter aus. Absolut zutreffend macht das Gericht nochmals deutlich: Wenn Arbeitgebende AGB-Klauseln unklar formulieren, geht das zu ihren Lasten.

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