Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG entfällt auch bei Rücknahme der Kündigungsschutzklage

Nach § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung einer Abfindung, wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt und der Arbeitnehmer gegen die Kündigung nicht innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist klagt. Sobald eine Kündigungsschutzklage eingereicht ist, kann der Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG nicht mehr entstehen. Dies gilt auch dann, wenn die Klage später zurückgenommen wird (BAG, Urteil vom 13. Dezember 2007, Aktenzeichen 2 AZR 971/06).

Der Fall

Die Beklagte kündigte der Klägerin betriebsbedingt und teilte ihr im Kündigungsschreiben mit, sie können eine Abfindung beanspruchen, falls sie die Klagefrist verstreichen lasse. Die Klägerin erhob hiergegen Kündigungsschutzklage gegen die Rechtsvorgängerin der Beklagten. Sie nahm diese Klage zurück und erhob später erneut eine Klage gegen die Beklagte verbunden mit dem Antrag auf nachträgliche Klagezulassung, die sie kurze Zeit später ebenfalls wieder zurücknahm. Mit der jetzigen Klage machte die Klägerin die Zahlung einer Abfindung nach § 1a KSchG geltend.

Die Entscheidung

Die Klage wurde abgewiesen. Nach § 1a KSchG kann der Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis betriebsbedingt kündigen und dem Arbeitnehmer zugleich eine Abfindung von einem halben Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr anbieten. Der Arbeitnehmer kann die Abfindung nur dann beanspruchen, wenn er keine Kündigungsschutzklage erhebt. Eine Erhebung der Kündigungsschutzklage mit anschließender Klagerücknahme widerspricht dem Zweck des § 1a KSchG. Dieser besteht vor allem darin, die schnelle außergerichtliche Streiterledigung zu fördern, um eine gerichtliche Auseinandersetzung über die Rechtswirksamkeit der Kündigung zu vermeiden.

Sowohl mit der Erhebung der Kündigungsschutzklage wie auch mit dem Antrag auf nachträgliche Klagerücknahme wurde vorliegend dieser Zweck durch die Klägerin unterlaufen. Die später erfolgte Klagerücknahme war insoweit zu spät, weil das Ziel, welches der Beklagte erreichen wollte – nämlich schnelle Rechtssicherheit und Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung – gerade nicht mehr erreicht werden konnte.

Das Fazit

Wird einem Beschäftigten betriebsbedingt gekündigt und ein Abfindungsanspruch für den Fall zugesagt, dass er keine Kündigungsschutzklage erhebt, muss er sich innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist entscheiden: Entweder der Beschäftigte akzeptiert die angebotene Abfindung und verzichtet auf eine Kündigungsschutzklage oder er erhebt die Kündigungsschutzklage mit dem Risiko, leer auszugehen, wenn die Klage keinen Erfolg hat.

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