Zusatzversorgung für Arbeitnehmende

Das bisherige Gesamtversorgungssystem für die Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes, bei dem sich deren Alterseinkommen aus der gesetzlichen Rente sowie einer Zusatzversorgungsleistung (Zusatzrente) der Versorgungseinrichtungen zusammensetzte, war zum 31. Dezember 2000 geschlossen worden. Die laufenden Renten werden jedoch unverändert weitergezahlt. Für die bisher erworbenen Anwartschaften der Versicherten gelten Besitzstandsregelungen. Dabei werden vor allem die rentennahen Jahrgänge besonders geschützt. Bei der Berechnung ihres Besitzstands ist weitgehend das bisherige Leistungsrecht angewendet worden.

Anstelle des bisherigen Gesamtversorgungssystems ist ein von anderen Leistungen unabhängiges Betriebsrentensystem (sogenanntes Punktemodell) getreten. Durch die Gutschrift von Versorgungspunkten in jedem Kalenderjahr wird die gesamte Erwerbstätigkeit im öffentlichen Dienst abgebildet. Die spätere Betriebsrente errechnet sich aus der Summe aller Versorgungspunkte, die mithilfe eines Messbetrags in einen monatlichen Zahlbetrag umgerechnet wird. Die Art der Finanzierung liegt in der Entscheidung der Zusatzversorgungseinrichtungen. Die Mehrzahl der Zusatzversorgungseinrichtungen hat das Umlageverfahren zur Finanzierung der bestehenden Anwartschaften fortgeführt. Der Eigenanteil der Beschäftigten an der Finanzierung der Zusatzversorgung beträgt im umlagefinanzierten Abrechnungsverband West der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) 1,41 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts an einem Gesamtbetrag von 7,86 Prozent. Im kapitalgedeckten Abrechnungsverband Ost beträgt der Eigenanteil der Beschäftigten an der Finanzierung 2 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts an einem Gesamtbetrag von 4 Prozent. Zusätzlich wird von den Arbeitgebern ein Umlagesatz von 1 Prozent erhoben.

Für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) wurde im Rahmen der Einkommensrunde 2015 vereinbart, dass zusätzliche Finanzierungsanteile von den Beschäftigten erhoben werden, im Bereich der VBL-West zusätzlich zur Umlage in Höhe von bisher 1,41 Prozent ab dem 1. Juli 2015 0,2 Prozent, ab dem 1. Juli 2016 0,3 Prozent und ab dem 1. Juli 2017 0,4 Prozent. Der zusätzliche Beitrag wird mit dem Ziel angespart, biometrische Risiken zu finanzieren. Die Anhebung des Arbeitnehmerbeitrags gilt für die Beschäftigten im Bereich VBL-Ost entsprechend, für die der Umlagesatz West maßgeblich ist. Ansonsten wird im Bereich der VBL-Ost der Arbeitnehmerbeitrag zur Kapitaldeckung von bisher 2 Prozent auf 2,75 Prozent ab dem 1. Juli 2015, 3,5 Prozent ab dem 1. Juli 2016 und 4,25 Prozent ab dem 1. Juli 2017 erhöht. Die Arbeitgeber tragen jeweils einen entsprechenden Finanzierungsanteil im Rahmen des Umlageverfahrens entsprechend dem periodischen Bedarf.

Für den Bereich des Bundes und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) wurde im Rahmen der Einkommensrunde 2016 eine entsprechende Regelung für den Bereich der VBL-West (Zusatzversorgungskasse Saar entsprechend) und der VBL-Ost vereinbart. Die zusätzlichen Finanzierungsanteile für die Beschäftigten wurden dort jeweils ab dem 1. Juli 2016, dem 1. Juli 2017 und dem 1. Juli 2018 erhoben. Für den Bereich der kommunalen Zusatzversorgungskassen wurden mit der VKA zusätzliche Arbeitnehmerbeiträge von 0,2 Prozent ab dem 1. Juli 2016, 0,3 Prozent ab dem 1. Juli 2017 und 0,4 Prozent ab dem 1. Juli 2018 für die folgenden Einrichtungen vereinbart: Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg, Zusatzversorgungskasse beim Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg, Kommunale Zusatzversorgungskasse beim kommunalen Versorgungsverband Mecklenburg-Vorpommern, Kommunaler Versorgungsverband Sachsen-Anhalt, Zusatzversorgungskasse für die Gemeinden und Gemeindeverbände in Wiesbaden. Die Arbeitgeber haben spätestens bis zum 30. Juni 2026 eine Leistung in gleicher Höhe zu erbringen.

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