Unfall

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gemäß § 22 Abs. 1 TVöD / TV-L, besteht auch dann, wenn ein Unfall zur Erkrankung der / des Beschäftigten geführt hat. Der Unfall darf nur nicht durch die Beschäftigte / den Beschäftigten vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden sein. Dann gilt er nicht mehr als unverschuldet.

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