"Ultima ratio"-Prinzip

Der zulässige Umfang von Arbeitskämpfen richtet sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Im Hinblick auf die Bedeutung von Verwaltungen und Betrieben insbesondere in Bereichen, die für die Versorgung der Bevölkerung lebenswichtig sind (zum Beispiel Krankenhäuser, Energieversorgung, Abfallentsorgung), kann sich die Frage stellen, ob und in welchem Umfang Arbeitskampfmaßnahmen als angemessenes Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels angesehen werden können. Zum daraus folgenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehört nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch, dass die Tarifvertragsparteien vor Arbeitskämpfen alle Verhandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft haben. Die Mittel des Arbeitskampfes müssen angemessen und fair und immer das letzte Mittel bleiben.

Die Gewerkschaften haben dabei einen Ermessensspielraum, nach dem sie einschätzen können, welche Arbeitskampfmittel (noch) angemessen sind.

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