Tarifmächtigkeit

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Vereinigung von Arbeitnehmern nur dann tariffähig, wenn sie die tarifrechtlichen Aufgaben einer Koalition sinnvoll, das heißt, durch einen sich im Rahmen der Rechtsordnung haltenden wirkungsvollen Druck und Gegendruck, erfüllen kann, also auch tarifmächtig ist.

Ob eine Arbeitnehmervereinigung die erforderliche Durchsetzungskraft besitzt, beurteilt sich nicht nach der Selbsteinschätzung des Verbandes, sondern ausschließlich nach objektiven Merkmalen, wobei stets eine auf den Einzelfall abstellende Gesamtschau erforderlich ist. Während die höchstrichterliche Rechtsprechung hierfür anfänglich die Zahl der Mitglieder und ihre Stellung in den Betrieben sowie den organisatorischen Aufbau heranzog, überwiegen in der neueren Rechtsprechung Entscheidungen, die vor allem den Abschluss von zumindest zum Teil eigenständig ausgehandelten Tarifverträgen in den Vordergrund für die Ermittlung der Druckausübungsfähigkeit rücken.

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