Soziale Absicherung Ost

Der Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 6. Juli 1992 hatte ursprünglich die Funktion, unumgängliche Entlassungen durch Abfindungen sozialverträglich zu gestalten. Er gilt nur für die unter den BAT-O, MTArb-O und BMT-G-O fallenden Arbeitnehmer und damit nur im Tarifgebiet Ost. Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 5. Mai 1998 ist der Tarifvertrag durch beschäftigungssichernde Regelungen ergänzt worden. So sind auch die Möglichkeiten einer anderweitigen Beschäftigung sowie der Fortbildung und Umschulung (§§ 1 und 2 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung) aufgenommen worden. Des Weiteren kann zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen die wöchentliche Arbeitszeit durch einen bezirklichen Tarifvertrag herabgesetzt werden (§ 3 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung).

Im Bereich des Tarifgebietes Ost fand für Bund und Kommunen der Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005 sowie für den Bereich der Länder der Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TV-SozAB-L) vom 12. Oktober 2006 Anwendung. Bei einer Herabsetzung auf bis zu 80 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit konnte ein Teillohnausgleich vereinbart werden. Bei einer begründeten Herabsetzung auf unter 80 bis zu 75 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit war in der bezirklichen Regelung ein Teillohnausgleich für die weiter abgesenkten Stunden zu vereinbaren.

Die Geltungsdauer endete am 31. Dezember 2010. Seitdem wurden keine Tarifverträge mehr auf dieser Grundlage abgeschlossen.

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