Ruhegehalt

Das Ruhegehalt ist Kernbestandteil der im Beamtenversorgungsrecht geregelten Leistungen. Anspruch auf Ruhegehalt haben Beamte, die mit Erreichen der für sie relevanten Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind oder – bei dauernder Dienstunfähigkeit – vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden sind.

Zur Bemessung des Ruhegehaltes dienen:

  • die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens der letzten zwei Jahre vor Eintritt in den Ruhestand
  • die Dauer der ruhegehaltfähigen Dienstzeit.

Die konkrete Berechnungsweise des Ruhegehaltes ist (beim Bund) in § 14 BeamtVG geregelt: Es beträgt – nunmehr nach dem Vollzug sämtlicher Absenkungsschritte des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 – für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, jedoch in der Summe maximal 71,75 Prozent (Höchstversorgung) der zuletzt bezogenen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (Grundgehalt, Familienzuschlag der Stufe 1 sowie ggf. Amtszulagen).

Das Ruhegehalt Es verringert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, in dem der Beamte vor Vollendung der für ihn gültigen Altersgrenze in den Ruhestand tritt (siehe hierzu im Einzelnen dieses Informationsblatt zum Versorgungsabschlag).

Die Versorgungsleistungen der Beamten unterliegen steuerrechtlich als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit - bis auf geringe Versorgungsfreibeträge – weitestgehend der vollen Besteuerung. Erst bis zum Jahr 2040 wird schrittweise die vollständig nachgelagerte Besteuerung aller Alterseinkünfte erreicht; Grundlage hierfür ist das Alterseinkünftegesetz, das zum 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist.

Wie die Beamtenbesoldung sollen auch die Beamtenversorgungsbezüge regelmäßig nach Maßgabe der allgemeinen finanziellen und wirtschaftlichen Entwicklung gesetzlich angepasst werden.

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