Reisekosten

Tarifbereich

§ 44 Abs. 1 TVöD BT-V und § 23 Abs. 4 TV-L (siehe aber in § 46 TV-L Sonderreglungen für Beschäftigte auf Schiffen und schwimmenden Geräten) bestimmen, dass für die Erstattung von Reisekosten die für die Beamtinnen und Beamte jeweils geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung finden sollen.

§ 56 TVöD BT-B, § 57 TVöD BT-K und § 46 BT-E regeln dagegen, dass sich die Erstattung der Reisekosten zunächst nach den beim Arbeitgeber geltenden Grundsätzen richtet. Für Arbeitgebende, die öffentlichem Haushaltsrecht unterliegen, finden, wenn diese nicht nach eigenen Grundsätzen verfahren, die für Beamtinnen und Beamte geltenden Bestimmungen Anwendung.

Nach § 50 TVöD BT-S und § 44 TVöD BT-F richtet sich die Erstattung von Reisekosten ausschließlich nach den beim Arbeitgeber geltenden Grundsätzen.

Beamtenbereich

Im Reisekostenrecht des Bundes und der Länder werden die materiellen Regelungen für Beamte getroffen, die Dienstreisen durchführen. Dabei findet das Bundesrecht auch in den Ländern Berlin, Brandenburg, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein Anwendung. Die übrigen Länder treffen eigenständige Regelungen.

Grundsatz des Reisekostenrechts ist die Erstattung dienstlich veranlasster Kosten die den Beamten im Rahmen von Dienstreisen entstehen. Dies umfasst die Regelungen zur Erstattung von Fahrt- und Flugkosten, der Wegstreckenentschädigung, die Gewährung von Tagegeldern, die Erstattung von Übernachtungskosten und sonstigen durch die Reisetätigkeit veranlasster Kosten.

Im Mittelpunkt steht dabei zumeist die Ausgestaltung der Sätze der Wegstreckenentschädigung. Dabei gilt der Grundsatz der Kostenerstattung. Für den Bereich des Bundes ist jedoch das Reisekostenrecht dahingehend ausgestaltet, dass auch ökologische Gesichtspunkte bei der Durchführung von Dienstreisen mit einbezogen werden.

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