Lebenszeitprinzip

Aus Art. 33 Abs. 5 GG ergibt sich unter anderem das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums. Darüber hinaus ist in § 6 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes sowie in § 4 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes für die Landesbeamten normiert, dass das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit die Regel bildet und der dauernden Wahrnehmung von hoheitsrechtlichen Aufgaben oder solcher Aufgaben dient, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen. Mit dem Lebenszeitprinzip soll dem Beamten die persönliche Unabhängigkeit gegeben werden, die für eine sachorientierte Arbeit notwendig ist. Nur in Ausnahmefällen können andere Beamtenverhältnisse begründet werden. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und das Beamtenverhältnis auf Probe sind als Vorstufen auf das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gerichtet.

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