Krankheit

Beamte

Bei Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit entfällt die Dienstleistungspflicht. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, die Erkrankung und ihre voraussichtliche Dauer spätestens am folgenden Tag anzuzeigen. Auf Verlangen des Dienstherrn ist die Dienstunfähigkeit durch ärztliches Attest nachzuweisen. Dauert die Erkrankung länger als drei Kalendertage, so ist eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag der Dienststelle vorzulegen.

Tarif

siehe: Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

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