Erholungsurlaub

Beamtinnen und Beamte

Der Anspruch auf einen Jahresurlaub zu Erholungszwecken durch Erholungsurlaubsverordnungen des Bundes (für Bundesbeamte) bzw. der Bundesländer (für Beamte der Länder und Gemeinden) geregelt. Erholungsurlaub gibt es bei einer 5-Tage-Woche 30 Arbeitstage.

Bei einer abweichenden Arbeitswoche ist ggf. eine andere Anzahl von Urlaubstagen zu gewähren. Schwerbehinderte Beamte erhalten zusätzlich den Schwerbehindertenzusatzurlaub von 5 Tagen. Ebenso gibt es für Schicht und Wechselschicht Zusatzurlaub.

Personen, die erst innerhalb des Kalenderjahres eingestellt werden, ihren Dienst beenden oder beurlaubt werden, erhalten nur anteilig die o.g. Urlaubsansprüche.

Urlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr genommen werden. Der Urlaubsanspruch verfällt nach 12 Monaten; unionsrechtlicher Urlaub (20 Tage gemäß Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG), der wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht genommen werden kann, verfällt nach 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres.

Der Urlaub ist vom Dienstherrn auf Antrag des Beamten so zu gewähren, dass die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte nicht gefährdet wird. Der Beamte hat eine Urlaubsadresse zu hinterlassen, da im Falle dringender dienstlicher Notwendigkeit die Urlaubsgewährung widerrufen werden kann.

Tarifbeschäftigte

Gemäß § 26 Abs. 1 TVöD bzw. § 26 Abs. 1 TV-L sowie § 26 Abs. 1 TV-H beträgt der Erholungsurlaub bei allen Beschäftigten bei einer Verteilung der Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche 30 Arbeitstage. Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf 5 Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend.

Bei den Auszubildenden hat nunmehr ab dem Jahr 2018 – bei identischer Verteilung der wöchentlichen Ausbildungszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche – eine Angleichung des Urlaubsanspruchs auf ebenfalls 30 Arbeitstage stattgefunden. Der im Bereich der Krankenpflege jeweils im zweiten und dritten Ausbildungsjahr gewährte Zusatzurlaubstag für Auszubildende im Schichtdienst bleibt darüber hinaus bestehen.

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