Bewährungszeiten

Die Bewährungszeiten finden im TVöD und im TV-L keine Anwendung mehr.

Diese Regelung aus dem BAT ist für einige Vergütungsgruppen der Vergütungsordnung (Anlage 1a und 1b zum BAT) vorgesehen und eröffnet die Möglichkeit des Bewährungsaufstieges in eine höhere Vergütungsgruppe. Um diesen Bewährungsaufstieg nach § 23 a BAT zu erreichen, muss der Beschäftigte während eines bestimmten Zeitraumes zeigen, dass er den Anforderungen der höheren Vergütungsgruppe gewachsen ist. Dieser Zeitraum wird als Bewährungszeit bezeichnet.

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